Der Arbeitgeberanteil bei der Krankenversicherung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, erstreckt sich aber nicht auf alle Beitragsteile.

In Deutschland besteht seit 2009 die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung. Grundlage ist § 193 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), der diese Verpflichtung auch jenen Personen auferlegt, die im Rahmen der GKV als versicherungsfrei gelten.

Selbständige und Freiberufler gehören genauso dazu wie Beschäftigte hoher Einkommensklassen.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Der Arbeitgeberanteil bei gesetzlicher Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung von Beschäftigten gilt in Deutschland das Paritätsprinzip. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Dieser liegt bei 14,6 Prozent. Beide beitragspflichtigen Parteien tragen also jeweils 7,3 Prozent der GKV-Prämie.

Beispiel

Bei einem Bruttoverdienst von 2.500 Euro wird ein Beitrag zur Krankenversicherung von 365 Euro fällig. Der Arbeitgeberanteil liegt demzufolge bei 182,50 Euro. Bis Ende 2014 sah die Situation anders aus, Beschäftigte trugen mit 8,2 Prozent im Vergleich zum Unternehmen einen um 0,9 Prozent höheren Beitrag.

Arbeitgeberanteil bei Zusatzbeiträgen

Mit Wiederherstellung der Beitragsparität hat der Gesetzgeber Krankenkassen die Möglichkeit zur Einführung individueller Zusatzbeiträge gegeben. Diese werden anhand des Einkommens bemessen – und sind allein durch den Beschäftigten zu tragen. Einen Arbeitgeberanteil wie beim allgemeinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier nicht.

  • Der Anteil des Arbeitgebers zum Kassenbeitrag ist direkt an die geltende Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt. Für 2024 liegt diese bei jährlich 59.850 Euro Euro.
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Beitragsfinanzierung privat versicherter Arbeitnehmer

Das Thema Arbeitgeberanteil spielt nicht nur beim gesetzlich versicherten Beschäftigten eine Rolle. Wer Einkommen oberhalb der JAEG (Jahresarbeitsentgeltgrenze) erzielt, kann sich privat versichern – auch als Arbeitnehmer. Hier gelten in Bezug auf die Beitragsfinanzierung Sonderregeln.

Der Arbeitgeber leistet einen Anteil analog zur gesetzlichen Krankenvollversicherung – in Form eines Arbeitgeberzuschusses. Dessen Höhe richtet sich nach dem PKV-Beitrag, der jeweils hälftig geteilt wird.

Aber: Sobald der Beitragsanteil des Arbeitgebers den Arbeitgeberanteil nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird die Zuschusshöhe gedeckelt.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium für Gesundheit: Beiträge und Tarife

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Krankenversicherung