Die Krankenversicherung während der Elternzeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer berufstätig ist und der Sozialversicherungspflicht unterliegt, muss Beiträge zur Krankenversicherung entrichten. Besonderere Regelungen bezüglich der Krankenkassenbeiträge gibt es für Personen, die sich in Elternzeit befinden und statt ihres Gehaltes Elterngeld beziehen. Wer also seine Kinder erzieht und dafür vorübergehend auf seine Arbeit verzichtet, für den gibt es eine besondere From der Krankenversicherung in der Elternzeit. Dies macht sich vor allem bei den Beiträgen bemerkbar.

Rechtsgrundlage für die KV in der Elternzeit ist § 2f Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).

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Wer zahlt die Krankenversicherung während der Elternzeit?

Für alle, die pflichtversichert sind gilt, dass sie während der Erziehungszeit von einer Beitragsbefreiung profitieren und während dieser Zeit keine Beiträge für die Krankenversicherung zahlen brauchen.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Versicherte neben dem Elterngeld keine weiteren, beitragspflichtigen Einkünfte erzielt. Das ist rein theoretisch möglich, weil man auch bei Bezug von Elterngeld in einem gewissen Umfang beruflich tätig sein darf, ohne dass man den Anspruch auf Elterngeld verliert.

Wer also während dieser Zeit beispielsweise einen Minijob hat, hat dennoch ein Anrecht auf die Beitragsbefreiung und muss bezüglich seiner gesetzlichen Krankenversicherung keine Nachteile befürchten.

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Pflichtversichert in gesetzlicher Krankenkasse

Prinzipiell gilt, dass gesetzlich Krankenversicherte auch in der Elternzeit in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bleiben. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich beim Versicherten um einen Arbeiter oder Angestellten handelt.

Das Versicherungsverhältnis bleibt auch während der Elternzeit bestehen, verändert werden lediglich die Beiträge, die normalerweise wegfallen, so lange man Elterngeld bezieht und nicht zu viel dazu verdient.

In der Krankenversicherung freiwillig gesetzlich krankenversichert

Bezüglich freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse gibt es spezielle Regelungen. Diese ergeben sich aufgrund der drei Fallgruppen, die der Gesetzgeber bei einer Elternzeit vorsieht:

  • Unverheiratete Elternteile bzw. Alleinerziehende
  • Ehepartner mit einer privaten Krankenversicherung
  • Ehepartner mit einer gesetzlichen Krankenversicherung

Alleinerziehende Mütter und unverheiratete Paare müssen die Beiträge zur Krankenversicherung auch während der Elternzeit weiterhin zahlen. Allerdings kann ein gesunkenes Einkommen dazu führen, dass der Beitrag eventuell auf einen Mindestbeitrag gesenkt wird.

Ist einer der Ehepartner privat krankenversichert, so wird sein Einkommen mit einbezogen, wenn es an die Ermittlung der Beitragshöhe geht.

Ist hingegen der Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, entsteht für den Elternteil in Elternzeit ein Vorteil, weil er im Rahmen der sogenannten Familienversicherung ohne Beitrag mitversichert ist.

  • Die unkomplizierteste Situation ergibt sich, wenn die Ehefrau schon über die Familienversicherung mitversichert, bevor das Kind geboren wird. In diesem fall muss bei Beginn der Elternzeit nichts verändert werden.

Privat krankenversichert während der Elternzeit

Wer privat versichert ist und eine Elternzeit in Anspruch nimmt, hat zwei verschiedene Möglichkeiten.

Da es zu finanziellen Belastungen in der Elternzeit kommen kann, weil privat krankenversicherte Personen die in der Elternzeit anfallenden Beiträge selbst zahlen müssen, kommen zwei Szenerien in Betracht:

Der private Versicherer bietet einen spezielle Tarif an, in dem eine beitragsfreie Zeit zwischen 6 und 12 Monaten festgeschrieben ist.

Der Versicherte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn er während der Elternzeit zeitweise unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht.

Krankenversicherung für das Kind in der Elternzeit

Die wichtige Frage, wie denn das Kind während der Elternzeit krankenversichert werden sollte, muss situationsabhängig beantwortet werden. Es gibt unterschiedliche Szenarien, die eintreten können:

Sind beide Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, besteht die Möglichkeit, das Kind im Rahmen einer Familienversicherung bei den Eltern mitzuversichern. Sind die Eltern in verschiedenen Krankenkassen Mitglied, können die Eltern frei entscheiden, über welche das Kind mitversichert werden soll.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, aber gesetzlich und privat versichert, können sie das Kind entweder gesetzlich oder privat versichern. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert, müssen für das Kind bestimmte Beiträge gezahlt werden. Die Beitragshöhe muss bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.

Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie ebenfalls frei entscheiden, ob das Kind über die gesetzliche Krankenversicherung mitversichert wird. Das ist auch möglich, wenn ein Elternteil Mitglied in einer privaten Krankenversicherung ist.

Fällt die Möglichkeit der Familienversicherung weg, unterliegt das Kind der Beitragspflicht. In diesem Fall wird das Kind fast immer in die gesetzliche Versicherung aufgenommen. Grund dafür ist der Umstand, dass private Krankenkassen normalerweise Kinder nur versichern, wenn auch die Eltern bei ihnen Mitglied sind.

Sind beide Elternteile in einer privaten Krankenversicherung versichert, muss auch ihr Kind privat versichert sein, seine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht möglich.

  • In Deutschland besitzen mittlerweile sogar Großeltern ein Anrecht auf 'Großelternzeit'. Dies ist dann der Fall, wenn einer der Enkel noch minderjährig ist, sich aber in Ausbildung befindet. Der Gesetzgeber möchte damit die Chancen erhöhen, dass der junge Mensch seine Ausbildung abschließt. Diese Regelung existiert seit 2009.

Krankenkasse muss vor Antritt der neuen Phase informiert werden

Wichtig ist, dass man die Beantragung der Elternzeit auch bei der Krankenkasse nicht vergisst. Oftmals täuscht man sich in der Annahme, die Meldung beim Arbeitgeber reiche in diesem Falle aus, dem ist aber nicht so.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines neuen Erdenbürgers kann die Elternzeit übrigens auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, was häufig bewirkt, dass man die Krankenversicherung bei seinen Planungen nicht berücksichtigt.

  • Insgesamt besteht ein Anspruch von drei Jahren! Beide Elternteile dürfen also bis zu drei Jahren beanspruchen sowie diese auch in zwei zeitlich unabhängige Abschnitte aufteilen.

Der richtige Zeitpunkt, um den Beginn dieser Phase beim Arbeitgeber anzumelden, ist sieben Wochen vor Beginn. Ein guter Tipp ist es allerdings auch, diese Angelegenheit nicht deutlich früher anzumelden. Denn der erweiterte Kündigungsschutz greift erst ab acht Wochen vor Beginn dieser Zeit. Wird diese Frist versäumt, verzögert sich auch der Beginn der beitragsfreien Zeit.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) § 2f »

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