Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht - Tipps für Sparer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Um sich für das Ende des Erwerbslebens finanziell abzusichern, können Beschäftigte mit privaten Sparverträgen wie einer Rentenversicherung vorsorgen. Bei der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht können Versicherte am Ende der Vertragslaufzeit wählen, ob sie eine monatliche Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalauszahlung ausgezahlt bekommen möchten.

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Was bedeutet Kapitalwahlrecht?

Im Gegensatz zu einer klassischen Rentenversicherung, bei der eine lebenslange Rentenzahlung erfolgt, kann der Versicherte beim Kapitalwahlrecht das angesparte Kapital auch als Einmalzahlung erhalten, um es zum Beispiel selbst anzulegen oder anderweitig zu nutzen.

Das Kapitalwahlrecht bietet somit mehr Flexibilität in der Altersvorsorge und ermöglicht es dem Versicherten, seiner individuellen Lebenssituation entsprechend zwischen einer regelmäßigen Einkommensquelle oder einer größeren Einmalzahlung zu wählen. Allerdings sollten bei einer Kapitalauszahlung die steuerlichen Auswirkungen sowie mögliche Folgen auf staatliche Sozialleistungen berücksichtigt werden.

Rentenversicherung: Mit oder ohne Kapitalwahlrecht?

In der privaten Altersvorsorge existieren mehrere Wege. Beschäftigte können sich beispielsweise durch den Abschluss eines Riester-Vertrags das Sparen vom Staat fördern lassen. Die Alternative ist die Absicherung über eine private Rentenversicherung.

Hierbei handelt es sich meist um aufgeschobene Sparverträge mit Anspar- und Auszahlungsphase. Während der Beitragszahlungsphase legt der Versicherer das Kapital an und erwirtschaftet so einen Ertrag. Ab dem vereinbarten Zeitpunkt steht das Geld dem Sparer zur Verfügung. Ist der Vertrag mit einem Kapitalwahlrecht ausgestattet, kann eine Leibrente oder die Einmalzahlung beansprucht werden.

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Kapitalwahlrecht – die Variante der Einmalzahlung

Eine Einmalzahlung bei Kapitalwahlrecht kann sich beispielsweise lohnen, wenn die Baufinanzierung für das Eigenheim noch nicht komplett getilgt ist oder das Eigenheim barrierefrei ausgebaut werden soll. Durch den Zufluss aus der Rentenversicherung kann die Immobilie auf einen Schlag schuldenfrei sein. Auch ein lang gehegter Lebenstraum wie eine längere Reise oder eine größere Anschaffung kann durch die Einmalzahlung erfüllt werden.

Parallel verbucht das Kapitalwahlrecht einen Pluspunkt bei der Einkommenssteuer. Erfüllt der Vertrag bestimmte Voraussetzungen, wie eine Laufzeit von zwölf Jahren und den Abruf nicht vor dem 60. Lebensjahr (bzw. für Verträge ab 2012 ab vollendetem 62. Lebensjahr), erfolgt eine Besteuerung nur nach dem Halbeinkünfteverfahren, d.h. es werden nur 50 Prozent des Ertrags besteuert.

Kapitalwahlrecht – die Variante der Leibrente

Beim Kapitalwahlrecht kann auch eine Leibrente gewählt werden. Hierbei wird jeden Monat ein bestimmter Betrag aus dem Kapital entnommen und ausgezahlt. Wer sich bei der privaten Rentenversicherung für diesen Schritt entscheidet, legt auf die Altersrente einen Bonus obendrauf.

Steuerlich wird die Leibrente anders behandelt als die Einmalzahlung. Je nach Alter bei der ersten Auszahlung wird der Ertragsteil festgeschrieben, der in Zukunft mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern ist.

Vorteile des Kapitalwahlrechts

Eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bietet vor allem den Vorteil der Flexibilität: Durch das Kapitalwahlrecht kann zwischen einer lebenslangen Rentenzahlung und einer Einmalzahlung des angesparten Kapitals gewählt werden, wodurch die Altersvorsorge flexibler gestaltet werden kann. Bei der Einmalzahlung kann das Kapital zum Beispiel eigenständig und flexibel angelegt werden.

Ein weiterer Vorteil des Kapitalwahlrechts ist die Vererbbarkeit. Wird die Form der Einmalzahlung gewählt, kann das ausgezahlte Kapital in der Regel an die Erben weitergegeben werden. Wird die lebenslange Rente gewählt, ist dies nicht immer der Fall.

Nachteile des Kapitalwahlrechts

Die Nachteile einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht kommen vor allem dann zutrage, wenn die Einmalzahlung gewählt wird. Wenn sich der Versicherte für eine Einmalzahlung entscheidet, besteht keine lebenslange Absicherung mehr. Das Geld muss selbstständig angelegt werden, damit eine regelmäßige Einkommensquelle entsteht.

Kapital selbstständig anlegen, birgt jedoch auch Verlustrisiken. Der Versicherte trägt daher auch das Risiko, dass das angelegte Kapital möglicherweise nicht zur Aufrechterhaltung des gewünschten Lebensstandards im Alter ausreicht.

Eine Einmalzahlung kann steuerliche Auswirkungen haben und zu einer höheren Steuerzahlung führen, die spontan geleistet werden muss. Außerdem kann eine Kapitalzahlung sich auf staatliche Sozialleistungen wie die Grundsicherung im Alter auswirken.

Für wen eignet sich eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht?

Die Entscheidung für eine Rentenversicherung mit oder ohne Kapitalwahlrecht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So spielt beispielsweise die persönliche Lebenssituation eine wichtige Rolle bei der Wahl. Ist der Versicherte beispielsweise Hauptverdiener in einer Familie und daher auf eine lebenslange Einkommensquelle angewiesen, kann eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht angemessener sein. Wenn der Versicherte sich jedoch in einer flexibleren Lebenssituation befindet, kann eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eine Option sein.

Auch die eigene Anlagestrategie und Risikobereitschaft spielt bei der Wahl der Rentenversicherung eine Rolle. Wenn der Versicherte sich sicher ist, dass er das angesparte Kapital erfolgreich selbst anlegen und mit dem damit verbundenen Risiko leben kann, kann sich eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht anbieten. Wer keine Erfahrung mit Kapitalanlagen hat oder lieber auf Nummer sicher gehen möchte, ist möglicherweise mit einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht besser bedient.

Die Entscheidung für oder gegen Kapitalwahlrecht bei der Rentenversicherung hängt also maßgeblich von den individuellen Bedürfnissen und Zielen des Versicherten ab. Wer unsicher ist, kann sich von einem Finanzberater beraten lassen, um die beste Entscheidung zu treffen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - §20
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - Altersvorsorgebeiträge

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