Rentenversicherungspflicht: Die Situation in Deutschland

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Über 80% der Erwerbstätigen in Deutschland sind durch die gesetzliche Rentenversicherung versichert. Seitens des Gesetzgebers wird eine Rentenversicherungspflicht definiert. Deren Kern bildet das SGB VI. Wer unterliegt dieser Rentenversicherungspflicht? Und wer kann sich anders entscheiden?

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Rentenversicherungspflicht – wer muss sich gesetzlich absichern?

Das SGB VI befasst sich in den §§ 1 bis 7 mit der Frage, wer in Deutschland einer Rentenversicherungspflicht unterliegt und für wen die Mitgliedschaft freiwilliger Natur ist. Grundsätzlich von einer Pflicht zum Eintritt in die Rentenversicherung betroffen sind unter anderem:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • selbständig tätige Lehrer und Erzieher
  • Publizisten und Künstler
  • Handwerker
  • Eltern im Rahmen der Kindererziehungszeiten
  • Wehrdienstleistende usw.

Unterm Strich wird damit ein großer Anteil der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland von der Rentenversicherungspflicht erfasst. Darüber hinaus sind für einige Personengruppen die Rahmenbedingungen ausschlaggebend – etwa im Fall von Studenten, die neben ihrem Studium jobben oder Minijobber.

  • Die Anmeldung zur Rentenversicherung muss oft nicht der Rentenversicherungspflichtige übernehmen. Für Beschäftigte ist beispielsweise deren Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zuständig. Beide – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – teilen sich den Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent.
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Rentenversicherungspflicht – Selbständige und Freiberufler

Selbständige und Freiberufler genießen im Rahmen der Sozialversicherung weitgehend Entscheidungsfreiheit. Dies gilt auch in Verbindung mit der Rentenversicherung. Solange Selbständige nicht ausschließlich für einen Auftraggeber aktiv werden oder eigene Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie in Verbindung mit der Rentenversicherung versicherungsfrei.

Ebenfalls keine Versicherungspflicht gilt für Beamte, Richter, Berufssoldaten, SaZ oder Personen mit einem Bezug von Altersrente. Weitere Sonderregelungen umreißt das SGB VI unter anderem im Zusammenhang mit geringfügigen Tätigkeiten oder kirchlichen Genossenschaften.

  • Personen, die als versicherungsfrei gelten, müssen die finanzielle Absicherung des Ruhestands eigenverantwortlich lösen. Dies kann durch Sparverträge oder eine freiwillige Mitgliedschaft in der Rentenversicherung erfolgen. Eine freiwillige Versicherung ist für Zeiten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich und kann auch nachträglich in Anspruch genommen werden.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherung kraft Gesetzes
  2. Deutsche Rentenversicherung: Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte

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