Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist wichtiger Bestandteil der Lohn- und Gehaltsabrechnung und betrifft daher nahezu jeden Arbeitnehmer in Deutschland. Doch was genau ist der Arbeitgeberanteil, wie wird er berechnet und wofür wird das Geld genutzt? Hier erfahren Sie alles Wichtige rund um den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

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Sozialversicherung – gemeinschaftliche Vorsorge

Grundsätzlich werden Beiträge für die Sozialversicherung anhand des Einkommens bemessen.

Beispiel: Für einen Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch liegt der GKV-Beitrag bei 14,6 Prozent. Vom Gehalt werden aber nur 7,3 Prozent abgezogen. Den Rest zahlt der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil.

Ähnlich sieht die Situation in den anderen Zweigen der Sozialversicherung aus. Auch für Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung bringen Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag gemeinsam auf.

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Wie hoch sind die Beitragssätze?

Für die Arbeitslosenversicherung gilt aktuell ein Beitragssatz von drei Prozent, in der Rentenversicherung werden 18,7 Prozent als Beitrag erhoben.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten zwei Besonderheiten. Der Beitragssatz von 2,35 Prozent erhöht sich für kinderlose Beschäftigte ab Ende des 23. Lebensjahres um 0,25 Prozent. Parallel zahlen Arbeitnehmer in Sachsen mit 1,675 Prozent einen deutlich höheren Anteil im Vergleich zum restlichen Bundesgebiet, kommen im Gegenzug aber in den Genuss eines zusätzlichen Feiertags.

Unterm Strich beläuft sich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf 19,325 Prozent. Aber: Durch die individuelle Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Tatsache, dass Umlagen für Mutterschafts- sowie Insolvenzgeld zu zahlen sind, können sich die Summen erhöhen.

Arbeitgeberanteil in der Höhe gedeckelt

In der Sozialversicherung gilt für die Beitragserhebung das Leistungsfähigkeitsprinzip. Beschäftigte mit hohen Einkommen zahlen im Vergleich zu Beschäftigen mit Durchschnitteinkommen höhere Beiträge.

In gleicher Weise wird der Arbeitgeberanteil belastet. Beide Beitragsteile steigen aber nicht unbegrenzt an. Der Gesetzgeber hat in die Sozialversicherung sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) eingeflochten.

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen in 2024 bei folgender Höhe:

  • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): 85.200 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): 87.600 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 59.850 Euro

Für die Berechnung der Prämien werden ausschließlich Einkommen unterhalb der BBG herangezogen. Gehaltsbestandteile, die oberhalb dieser Grenze liegen, spielen als Bemessungsgrundlage keine Rolle mehr – weder für den Beschäftigten noch den Arbeitgeberanteil.

  • Die BBG spielt in der PKV für Arbeitnehmer eine wichtige Rolle, da sie die Obergrenze für den Arbeitgeberzuschuss festlegt.

Sonderfälle bei der Sozialversicherung

Bezüglich des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherung gibt es je nach Arbeitsverhältnis und individuellen Umständen verschiedene Ausnahmen und Sonderregelungen. Einige Beispiele sind folgende:

Minijob und Midijob

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterhalb der Minijobgrenze von 520 Euro gilt eine pauschale Abgabenregelung. Der Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag für die Sozialversicherung ab, dessen genaue Höhe von der Art der geringfügigen Beschäftigung abhängt.

Für Midijobs (also Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst zwischen 520 Euro und 2.000 Euro) gelten reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Dementsprechend fällt auch der Arbeitgeberanteil entsprechend niedriger aus.

Auszubildende

Für Auszubildende zahlen Arbeitgeber reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Höhe der Beiträge ist vom Lehrjahr und vom Bundesland abhängig, in dem die Ausbildung absolviert wird. Durch diese Fördermaßnahme soll die Attraktivität einer Berufsausbildung gesteigert werden.

Selbstständige

Da Selbstständige keinen Arbeitgeber haben, gibt es für sie auch keinen Arbeitgeberanteil. Sie tragen die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel selbst.

Häufige Fragen zum Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung

Wie wird der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abgeführt?

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird durch den Arbeitgeber direkt an die entsprechenden Sozialversicherungsträger abgeführt. Die Abführung erfolgt in der Regel monatlich, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.

Wie genau der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abgeführt wird, hängt auch vom Sozialversicherungszweig ab und wird gesetzlich geregelt. In der Regel ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die fälligen Beträge selbstständig an die Sozialversicherungsträger zu überweisen. Arbeitgeber können auch elektronische Verfahren zur Abführung der Beiträge nutzen, wie zum Beispiel das elektronische Meldeverfahren oder die elektronische Übermittlung der Beitragsnachweise.

Wie wirkt sich der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf das Gehalt aus?

Da der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber alleine getragen wird, hat er keine direkte Auswirkung auf das Nettogehalt eines Arbeitnehmers.

Allerdings müssen Arbeitgeber bei der Festlegung des Bruttogehalts berücksichtigen, dass sie den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zahlen müssen. Dies kann dazu führen, dass Arbeitgeber bei Gehaltsverhandlungen eher zurückhaltend vorgehen, um die Belastungen durch die Arbeitgeberbeiträge gering zu halten.

Wie wirkt sich die Höhe des Gehalts auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung aus?

Die Höhe des Gehalts beeinflusst den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung direkt, da der Arbeitgeberanteil auf Basis des Bruttogehalts berechnet wird. Je höher das Gehalt des Arbeitnehmers, desto höher fällt auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung aus.

Allerdings gibt es je nach Sozialversicherungszweig gewisse Beitragsbemessungsgrenzen für den Arbeitgeberbeitrag. Das bedeutet, dass ab einem gewissen Gehalt der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung nicht weiter steigt, sondern bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze konstant bleibt. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen hängt vom jeweiligen Sozialversicherungszweig ab.

Ist der Arbeitnehmer in einem Minijob angestellt, wird der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung als Pauschalbetrag festgesetzt. In diesem Fall hat das Gehalt also keinen direkten Einfluss auf den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung.

Wofür werden die vom Arbeitgeber gezahlten Sozialversicherungsbeiträge verwendet?

Die Sozialversicherungsbeiträge werden zur Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme verwendet, also der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Auch die Beiträge, die der Arbeitgeber zur Sozialversicherung leistet, wird demnach für die jeweiligen Sozialversicherungszweige verwendet.

Insgesamt dienen die Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur sozialen Absicherung von Arbeitnehmern im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit oder im Alter.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

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