Unter den Begriff Abgeordneter fallen all diejenigen, die ein Bundestagsmandat erringen konnten, als Landtagsabgeordnete gewählt wurden oder als Vertreter ihrer Partei im Europaparlament sitzen.
Diese Personengruppen erhalten Abgeordnetenbezüge gemäß dem Abgeordnetengesetz (AbgG). Solche Bezüge zählen steuerrechtlich zur Kategorie sonstige Einkünfte.
Die steuerpflichtigen Einkünfte werden im § 22 Nr. 4 EStG (Einkommenssteuergesetz) geregelt.
Versteuerung der Abgeordnetenbezüge
Es ist gesetzlich geregelt, dass nicht alle Einkünfte der Abgeordneten versteuert werden müssen. Es gibt Leistungen, die die Mandatsträger erhalten und bei ihrer Einkommenssteuererklärung nicht angeben müssen.
Dazu zählen erbrachte Leistungen zur Kranken- und Rentenversicherung, Aufwandsentschädigungen, Wahlkampfkosten, Sitzungsgelder sowie erhaltene Leistungen für die teilnähme an Sitzungen.
Demgegenüber müssen versteuert werden:
- Diät für die Ausübung des Mandats
- Amtszulagen
- Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Überbrückung- und Übergangsgelder
- Sterbegelder
- Versorgungsbezüge und Versorgungsabfindungen
Aufgrund der steuerfreien Aufwandsentschädigung dürfen Abgeordnete keine Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen. Auch weitere Nebeneinkünfte muss der Abgeordnete versteuern.
Höhe der Abgeordnetenbezüge
Durch eine entsprechend hohe Aufwandsentschädigung soll sichergestellt werden, dass der Abgeordnete sein Mandat frei von jeder Beeinflussung durch Dritte (etwa Konzerne oder politische Interessengruppen) ausüben kann.
Daher erhält jeder Mandatsträger Abgeordnetenbezüge in folgender Höhe (Stand 2018):
- Bundestagsabgeordnete erhalten monatlich eine Diät in Höhe von 9.780 Euro sowie eine Kostenpauschale von 4.340 Euro. Dazu kommen noch eine kostenlose Nutzung der Deutschen Bahn, ein Sachleistungskonto und eine Mitarbeiterpauschale.
- Landtagsabgeordnete erhalten, je nach Bundesland Abgeordnetenbezüge zwischen derzeit 2.641 Euro und 8.612 Euro monatlich als "Gehalt" für die Wahrnehmung ihres Mandats. Auch bei ihnen kommen weitere, zum Teil steuerfreie Leistungen hinzu.
- Abgeordnete im Europaparlament erhalten eine Diät in Höhe von 8.850 Euro monatlich. Außerdem steht ihm bei der Teilnahme an Sitzungen des Parlaments ein Tagegeld in Höhe von 304 Euro zu. Dazu kommen eine Pauschale von 4.299 Euro für Telefonrechnungen und Büromiete sowie 21.219 Euro für Mitarbeiter. Auch anfallende Reisekosten kann er sich bis zu maximal 4.234 Euro jährlich erstatten lassen.
- Die Abgeordnetenbezüge erhöhen sich in Deutschland seit einem Beschluss des Bundestages in Anlehnung an den Nominallohnindex, also die durchschnittliche Steigerung des Bruttomonatsverdienstes von Beschäftigten.
Abgeordnetenbezüge nach dem Ausscheiden
Viele Abgeordnete geben ihren ursprünglichen Beruf auf, um ihr Mandat ausüben zu können. Dadurch geraten sie nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Parlament in eine unsichere Situation. Um diese aufzufangen, erhalten sie vom Staat ein sogenanntes Übergangsgeld.
Für Abgeordnete des Bundestages besteht die Regelung, dass er für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft einen Monat Übergangsgeld in voller Höhe der ursprünglichen Diät erhält, also 9.780 Euro. Der Bezug dieses Geldes ist auf eineinhalb Jahre befristet.
Die Höhe des Anspruchs auf Altersvorsorge ist von der Dauer der Zugehörigkeit zum Parlament abhängig. Ein Bundestagsabgeordneter hat bereits nach einem Jahr Anspruch auf eine Pension in Höhe von 245 Euro.
Geht ein Abgeordneter nach 27 Jahren in Ruhestand, erhält er nach dieser Berechnung insgesamt eine Pension in Höhe von 6.602 Euro monatlich.
Quellen
Abgeordnetengesetz (AbgG) »
Einkommenssteuergesetz (EStG) § 22 »
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