Aufhebungsvertrag: Die Alternative zur Kündigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit dem Aufhebungsvertrag umschiffen alle Beteiligten die Kündigung. Und dank einer vereinbarten Abfindung winkt sogar noch ein finanzieller „Bonus“.

Allerdings hat der Aufhebungsvertrag mit Abfindung so seine Tücken. Riskieren Arbeitnehmer damit eine Sperre beim Arbeitslosengeld? Und wie schnell sollte man den Vertrag unterschreiben?

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Aufheben statt kündigen

Der Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag ist letztlich nichts anderes als die Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien über die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Anders als die Kündigung, welche immer einseitig ausgesprochen wird, handelt es sich hier um das einvernehmliche Auseinandergehen.

Damit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber getrennte Wege gehen und wahren trotzdem das Gesicht. Aber: Ein Aufhebungsvertrag braucht die Unterschrift beider Parteien, er kann also nie über den Kopf eines der Beteiligten hinweg zustande kommen.

Eine Abfindung wird daher gern genutzt, um dem Arbeitnehmer die Unterschrift schmackhaft zu machen. Auf der anderen Seite kann dieser versuchen – sofern keine Abfindung vorgesehen ist – diese in den Vertrag einfließen zu lassen.

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Die Tücken am Aufhebungsvertrag

Wird ein Auflösungsvertrag mit Abfindung geschlossen, fangen in einigen Fällen die Probleme an. Seitens der Arbeitsagentur kann die Unterschrift als freiwillige Aufgabe der Arbeitsstelle angesehen werden.

Ist der Vertrag mit einer Klausel versehen, die eindeutig auf die Kündigung beim Nichtzustandekommen hinweist, kann die Sperrfrist umgangen werden.

Aber auch im Hinblick auf die Abfindung sollte man sehr genau rechnen, ob der Arbeitgeber hier nicht günstig den Arbeitsvertrag beenden will.

Keinesfalls sollte man den Fehler begehen und einen Auflösungsvertrag – auch mit Abfindung – leichtfertig unterschreiben.

Als Arbeitnehmer sollte man sich mehrere Tage Zeit nehmen und den Vertrag in seinen Details eingehend prüfen.

  • Ein Auflösungsvertrag bietet nicht nur Spielraum im Hinblick auf die Abfindung. Beschäftigte können hier beispielsweise ein gutes Arbeitszeugnis verankern.

Sofern der Chef es mit einer Überrumpelungstaktik versucht oder durch den Vertrag das Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang umgehen will, begibt sich dieser in rechtlich unsicheres Fahrwasser. Ein Auflösungsvertrag kann unter diesen Umständen unwirksam sein. Es zahlt sich daher aus, das Papier prüfen zu lassen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitsförderung - Ruhen bei Sperrzeit
  2. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen - Arbeitslosengeld - Ruhen bei Sperrzeit
  3. Bundesagentur für Arbeit: Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  4. Bundesministerium der Justiz: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
  5. Bundesministerium der Justiz: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

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