Arbeitsverträge können auch während der Probezeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Hierdurch können gewisse Fristen umgangen werden.
Eine solche Aufhebungsvereinbarung gibt den Beteiligten durch eine geschickte rechtliche Gestaltung dabei auch die Möglichkeit, die Zeit der gegenseitigen Erprobung über die gesetzlich vorgesehene Zeit hinaus zu verlängern. Allerdings gilt es hierbei einiges zu beachten.
Inhaltsverzeichnis:
Grundsätzliches zur Probezeit und zum Aufhebungsvertrag
Die Probezeit ermöglicht es sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber, sich gegenseitig zu testen und zu prüfen, ob man miteinander die richtige Wahl getroffen hat.
Der Gesetzgeber sieht dafür maximal einen Zeitraum von sechs Monaten vor. Während dieser Zeit können beide Parteien das Probearbeitsverhältnis ordentlich und außerordentlich kündigen.
- Ist die Probezeit nicht bestanden, endet sie regelmäßig mit einer ordentlichen Kündigung, die im Normalfall nicht arbeitsgerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann.
Auf den ersten Blick scheint es also kein Bedürfnis für eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungsvertrag zu geben.
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Verlängerte Probezeit durch Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist
Stellen die Parteien vor Ablauf des Testzeitraumes fest, dass sie noch mehr Zeit benötigen, um eine endgültige Entscheidung zum Bestand des Arbeitsverhältnisses zu treffen und haben dabei den Zeitraum von 6 Monaten bereits ausgeschöpft, kann eine besonders gestaltete Aufhebungsvereinbarung eine Lösung für dieses Problem sein.
Vor Auslauf des Erprobungszeitraums wird dabei ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der eine über die sechs Monate hinausgehende Auslauffrist nach Wahl enthält. Gleichermaßen wird dem Arbeitnehmer bei erfolgreicher Erprobung eine Wiedereinstellung vertraglich zugesichert.
Dabei hat diese rechtliche Gestaltung im Streitfall nicht immer Bestand vor den Arbeitsgerichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man zu weit über sechs Monate hinausgeht.
Möglicherweise wird darin eine Umgehung der gesetzlichen Regelung gesehen. Dennoch ist hier eine kleine Chance gegeben, sich gegenseitig länger zu erproben und doch noch zu einem Dauerarbeitsverhältnis zu kommen.
- Das größere Risiko der rechtlichen Konstruktion trägt dabei der Arbeitgeber. Man wird bei einer gescheiteren Verlängerung der Probezeit im Zweifelsfall eher den Bestand eines Dauerarbeitsverhältnisses annehmen, da die Befristung der Probezeitregelung auf sechs Monate vor allem auch eine Schutznorm für den Arbeitnehmer ist.
Dieser soll als regelmäßig wirtschaftlich schwächerer Part nicht zu lange im Unklaren über den Bestand eines Arbeitsvertrages bleiben.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen →
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Vermeidung einer Probezeitkündigung - Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage →
- Landesrechtsprechung Baden-Württemberg: Wartezeitkündigung - verlängerte Kündigungsfrist - Umgehung des Kündigungsschutzes →
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