Aufhebungsvertrag und Sperrzeiten: Was ist hier wichtig?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die sozialversicherungsrechtliche Sperrzeit ist ein rechtliches Instrument, das den Missbrauch von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu verhindern hilft und den rechtlichen Gestaltungspielraum Betroffener dabei einschränkt.

Wie bei einer Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund werden Sperrzeiten auch häufig im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag verhängt.

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Grundsätzliches zur Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag

Eine Sperrzeit bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungen bedeutet die Aussetzung dieser Leistung für einen bestimmten Zeitraum und damit einhergehend auch eine Verkürzung der gesamten Leistungszeit.

Der typische Sanktionszeitraum im Zusammenhang mit Eigenkündigung und Aufhebungsvereinbarung erstreckt sich über zwölf Wochen, in denen der Betroffene kein Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen erhält.

Verhängt wird diese Sanktion, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für seine Eigenkündigung, beziehungsweise für den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung hat.

Die rechtlichen Anforderungen an diesen wichtigen Grund und an einen dementsprechenden Aufhebungsvertrag sind hoch. Dies ist auch verständlich, denn der Einzelne soll nicht durch Eigeninitiative willkürlich sein Arbeitsverhältnis aufgeben, um dann zu Lasten der Allgemeinheit Sozialleistungen beanspruchen zu können.

Andererseits wird auf den Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers oft erheblicher Druck ausgeübt, um ihn zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Keine einfache Situation für den Beschäftigten.

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Wie kann man beim Aufhebungsvertrag die Sperrzeit vermeiden?

Die Ausgestaltung eines sozialversicherungsrechtlich konformen Aufhebungsvertrages gehört in die Hände von versierten Rechtsanwälten.

Seriöse Arbeitgeber werden auch die Interessen des Arbeitnehmers sehen, sich um eine rechtlich ausgefeilte Gestaltung auf Augenhöhe bemühen und auf die mögliche Sperrzeit hinweisen.

Kernstück ist der wichtige Grund, den man zum Beispiel schon durch die sprachliche Gestaltung darstellen kann:

  • Eine passende Formulierung wäre: Zur Vermeidung einer andernfalls ergehenden betriebsbedingten Kündigung schließen die Parteien diese Aufhebungsvereinbarung.

Auch müssen die Kündigungsfristen mit der Aufhebungsvereinbarung eingehalten werden. Bei der Höhe der Abfindung sind einige Fakten zu beachten. Es ist klug, schon den Entwurf mit dem Sozialversicherungsträger abzustimmen, um spätere negative Überraschungen zu vermeiden.

Bei unseriösen oder auf den Aufhebungsvertrag massiv bestehenden Arbeitgebern empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sich nicht unter Druck setzen zu lassen, rechtlichen Rat einzuholen und im Zweifelsfall auf einer ordentlichen Kündigung zu bestehen.

Denn die negativen sozialversicherungsrechtlichen Folgen treffen ihn, nicht den Arbeitgeber.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitsförderung - Ruhen bei Sperrzeit
  2. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen - Arbeitslosengeld - Ruhen bei Sperrzeit
  3. Bundesministerium der Justiz: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

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