Die Familienpflegezeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Über 3 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Viele Familienangehörige entscheiden sich gegen ein Pflegeheim und übernehmen die Pflege von Vater, Mutter oder anderen nahen Verwandten lieber selbst. So kann der Pflegebedürftige zu Hause in seiner gewohnten Umgebung bleiben. Der Staat möchte dieses Engagement unterstützen und gewährt den Pflegenden daher finanzielle Hilfe während der sogenannten Familienpflegezeit.

Rechtsgrundlage ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.

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Familienpflegezeit beantragen

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgen möchte, der muss die Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber beantragen. Dies hat mindestens 8 Wochen vor Beginn des gewünschten Zeitraumes zu geschehen. Die maximale Länge der Pflegezeit beträgt 24 Monate.

Dabei ist darauf zu achten, dass der Pflegende nicht weniger als 15 Wochenstunden weiter beschäftigt sein darf. Der Anspruch auf Pflegezeit kann von Arbeitnehmern geltend gemacht werden, deren Unternehmen mindestens 25 Mitarbeiter hat. Laut dem neuen Gesetz haben Arbeitnehmer also einen Rechtsanspruch darauf, eine Freistellung zu erhalten, die entweder teilweise oder vollständig sein kann.

Dieser die Familienpflegezeit ergänzende Anspruch auf Pflegezeit besteht vor allem, falls sie:

  • eine pflegebedürftige Person aus der nahen Verwandtschaft in ihrer häuslichen Umgebung versorgen möchten
  • eine sogenannte "außerhäusliche" Betreuung einer minderjährigen, pflegebedürftigen Personen aus der nahen Verwandtschaft wollen

Die maximal mögliche Dauer beträgt hier sechs Monate und die Freistellung kann entweder teilweise oder vollständig erfolgen. Ein Anspruch auf vollständige oder zumindest teilweise Freistellung für maximal drei Monate besteht darüber hinaus, wenn man einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten möchte.

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Familienpflegezeit - wer zahlt?

Wer in Familienpflegezeit geht, erhält zunächst einmal sein Gehalt, welches er mit den mindestens 15 Wochenstunden verdient. Darüber hinaus kann man für den Zeitraum der Pflege ein zinsloses Darlehen beantragen.

Die Beantragung geschieht über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Nach dem Ende der Familienpflegezeit kann man das Darlehen in Raten von mindestens 50 Euro zurückerstatten.

Familienpflegezeit für Beamte

Manche Bundesländer haben eigene Regelungen für Beamte geschaffen. In vielen Fällen entsprechen die Bedingungen der Pflegezeit denen für Arbeitnehmer. Allerdings gibt es bei den Beamten eine Nachpflegephase, die noch einmal ebenso lang sein kann, wie die eigentliche Familienpflegezeit.

Unterscheide gibt es zudem bei der Form der Bezahlung während der Familienpflegezeit bzw. Nachpflegephase.

  • Während der eigentlichen Pflegezeit wird das Gehalt des pflegenden Beamten vom Dienstherrn mithilfe eines Vorschusses aufgestockt. Die Höhe des Gehaltsausfalls entspricht dann der Hälfte der Arbeitszeitverkürzung. Beamte, die ihre Arbeitszeit also von Vollzeit auf 50 Prozent reduzieren, erhalten dann 75 Prozent ihres bisherigen Einkommens, abzüglich drei Prozent (bezogen auf den Vorschuss).Dieser muss nach der Familienpflegezeit dem Dienstherrn zurückerstattet werden. Während der Nachpflegephase kehrt der Beamte zu seiner Vollzeitbeschäftigung zurück, erhält aber weiterhin die 75 Prozent Gehalt.

Familienpflegezeit verlängern

Eine Verlängerung der Pflegezeit ist prinzipiell nur dann möglich, wenn der Pflegende bei der ursprünglichen Beantragung einen kürzeren Zeitraum als die maximal möglichen 24 Monate angegeben hatte. In diesem Fall kann er beim Arbeitgeber nachträglich eine Verlängerung der Familienpflegezeit auf maximal 24 Monate erbitten.

  • Wer detaillierte Informationen zur Familienpflegezeit benötigt, sollte sich mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung setzen oder seinen Arbeitgeber ansprechen.

Quellen

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf »

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