Halloween findet jedes Jahr am 31. Oktober statt. Halloween selbst ist kein gesetzlicher Feiertag in Deutschland. Allerdings fällt auch der Reformationstag auf dieses Datum, bei dem es sich um einen gesetzlichen Feiertag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein handelt.
Inhaltsverzeichnis:
Ursprung von Halloween
Halloween wurde bereits von den alten Kelten gefeiert. Das Fest leitete das Sommereinde und somit den Einzug des Viehs in die Ställe ein. Außerdem glaubte man, dass zu dieser Jahreszeit auch die Seelen der Toten in ihre Heime zurückkehren. Der Feiertag galt daher als Totenfest.
Als christliches Fest hat Halloween seinen Ursprung im katholischen Irland. Der Begriff lässt sich von "All Hallows’ Eve" ableiten und bezeichnet somit die Nacht vor Allerheiligen, also den Abend des 31. Oktober. Irische Einwanderer brachten die Halloweenbräuche schließlich in die USA, wo sie zum heute bekannten Fest weitereintwickelt wurden.
Erst in den 90er Jahren breitete sich das Halloweenfest nach amerikanischem Vorbild in Europa und somit auch in Deutschland weiter aus.
Halloweenbräuche
Bereits bei den Kelten war es üblich, an Halloween böse Geister mit Verkleidungen zu vertreiben. Heutzutage verkleiden sich Kinder an Halloween, um von Haus zu Haus zu ziehen und Süßigkeiten zu sammeln. Auch auf Halloweenpartys wird sich verkleidet.
Das bekannteste Symbol für Halloween ist die Kürbislaterne, die der Sage nach ebenfalls zur Vertreibung von bösen Geistern und dem Teufel aufgestellt wird.
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Feiertage vor und nach Halloween
Vor und nach Halloween finden folgende Feiertage statt:
Feiertag | Datum |
---|---|
Erntedankfest | Erster Sonntag im Oktober |
Tag der Deutschen Einheit | 3. Oktober |
Winterzeitbeginn | Letzter Sonntag im Oktober |
Halloween, Reformationstag | 31. Oktober |
Allerheiligen | 1. November |
Allerseelen | 2. November |
Martinstag | 11. November |
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz - § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen →
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