Silvester

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Silvester findet jedes Jahr am 31. Dezember, also am letzten Tag des Kalenderjahres statt. Silvester zählt zwar nicht als gesetzlicher Feiertag, ähnlich wie an Heiligabend ist es jedoch auch zu Silvester in vielen Betrieben üblich, nur den halben Tag zu arbeiten.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Bedeutung von Silvester

Silvester ist der letzte Tag des Jahres im gregorianischen Kalender. In Kulturkreisen, die den gregorianischen Kalender nutzen, wird daher an Silvester der Abschied vom vergangenen Jahr und die Vorfreude auf das neue Jahr gefeiert. Benannt ist der Feiertag nach dem Papst Silvester I., dessen Gedenktag in der katholischen Kirche am 31. Dezember gefeiert wird.

In Deutschland ist es üblich, am Silvesterabend mit Freunden und der Familie in das neue Jahr hineinzufeiern. Dabei sind verschiedene Bräuche mit gemeinschaftlichen Charakter wie Blei- oder Wachsgießen, Fondue oder Raclette und das Verschenken von Glücksbringern weit verbreitet.

Feuerwerk an Silvester

Um Mitternacht wird zu Silvester deutschlandweit mit Feuerwerk gefeiert, um damit böse Geister des vergangenen Jahres zu vertreiben. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist daher am 31. Dezember und 1. Januar ausnahmsweise auch Privatpersonen erlaubt.

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist dazu jedoch nur in den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt. Eine Ausnahme bildeten beispielsweise die Jahre 2021 und 2022, in denen zur Entlastung der durch die Coronapandemie beanspruchten Krankenhäuser ein generelles Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern durchgesetzt wurde.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Feiertage vor und nach Silvester

Vor und nach Silvester finden folgende Feiertage statt:

FeiertagDatum
Heiligabend24. Dezember
Erster Weihnachtstag25. Dezember
Zweiter Weihnachtstag26. Dezember
Silvester31. Dezember
Neujahr1. Januar
Heilige Drei Könige6. Januar
Mariä Lichtmess2. Februar

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz - § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.