Die Rentenbesteuerung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Verfahren der Rentenbesteuerung wurde einer grundlegenden Wandlung unterzogen.

Dieser Prozess, welcher im Jahre 2002 mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes seinen Anfang nahm, kam im Jahre 2005 zum Abschluss.

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Aktuelle Regelung zur Rentenbesteuerung

Die Besteuerung sämtlicher Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten ist im § 22 des Einkommenssteuergestzes der Bundesrepublik Deutschland geregelt.

Dabei ist es erst einmal völlig unerheblich, ob es sich um eine gesetzliche Altersrente, eine betriebliche Altersrente oder eine Basisrente handelt. Letztere ist auch unter dem Namen Rürup-Rente bekannt geworden.

Für die Höhe der Rentenbesteuerung ist nun nicht mehr das Lebensalter, sondern einzig und allein das Jahr des Renteneintritts maßgebend. Wer im Jahre 2005 das Rentenalter erreicht hat, müsste 50% seiner Altersrente versteuern.

Dieser steuerpflichtige Anteil der Altersrente erhöhte sich jedes Jahr um 2%, bis im Jahre 2020 80% erreicht waren. Seit dem Jahre 2020 geht es dann in 1%-Schritten weiter, mit dem Ergebnis, dass alle Personen, die im Jahre 2040 oder später in Rente gehen, ihre Altersrente zu 100% versteuern müssen.

Jahrzu versteuernder Anteil der Rente
Vor 200650 Prozent
200652 Prozent
200754 Prozent
200856 Prozent
200958 Prozent
201060 Prozent
201162 Prozent
201264 Prozent
201366 Prozent
201468 Prozent
201570 Prozent
201672 Prozent
201774 Prozent
201876 Prozent
201978 Prozent
202080 Prozent
202181 Prozent
202282 Prozent
202383 Prozent
2040100 Prozent

Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt auch für die vorgehenden Jahre seit 2007 eine Steuererklärung nachfordern darf. Auch dies ist im Alterseinkünftegesetz geregelt.

Der beim Renteneintritt festgelegte Steuerfreibetrag ändert sich später nicht mehr und verliert auch dann nicht seine Gültigkeit, wenn der Rentner verstirbt und seine Hinterbliebenen Witwen-, Witwer- oder Waisenrente beziehen.

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Nachgelagerte Rentenbesteuerung

Ein wesentliches Merkmal der Rentenbesteuerung ist die Tatsache, dass sie nachgelagert erfolgt. Im Laufe seines Berufslebens kann der zukünftige Rentner bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen in der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

Hierzu zählen nicht nur die Beiträge, die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Auch Personen, die freiwillige Beiträge zur privaten Rentenversicherung leisten, können hierfür bestimmte Freibeträge in der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen.

Für die Altersvorsorgeaufwendungen gibt es ein gesondertes Formular, welches jedes Jahr zusammen mit der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Nicht alle Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen und Steuern zu zahlen. Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, sollte so schnell wie möglich in Erfahrung gebracht werden.

Sind die Alterseinkünfte aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung so gering, dass sie eine bestimmte Grenze unterschreiten, müssen keine Steuern gezahlt werden. Dies dürfte zumindest für alle Personen zutreffen, deren Altersrente so gering ist, dass sie nicht zu Leben reicht.

In diesem Falle könnten sie eine zusätzliche staatliche Grundsicherung erhalten. Die Höhe und der Umfang der staatlichen Grundsicherung wären in etwa vergleichbar mit der Hartz IV Leistung für jüngere Leute, die sich noch im arbeitsfähigen Alter befinden.

Häufige Fragen zur Rentenbesteuerung

Welche Regelung galt bis 2004?

Ein wesentliches Kennzeichen der bis zum Ende des Jahres 2004 gültigen Regelung zur Rentenbesteuerung war die Tatsache, dass grundsätzlich nur der Ertragsanteil der eigenen Rente zu versteuern war.

Dieser Ertragsanteil lag für Rentner, die 65 Jahre oder älter waren, bei 27%. Rentner im Alter von 60 Jahren mussten 32% ihrer Rente versteuern. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Steuern angefallen sind, hing von verschiedenen persönlichen Faktoren und dabei insbesondere von der Höhe der eigenen Altersrente ab.

Warum wurde die Rentenbesteuerung reformiert?

Für Beamte, welche nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Pension bezogen, galten gesonderte Regelungen zur Rentenbesteuerung. Diese Unterschiede zu einem normalen Rentner, welche teilweise sehr gravierend waren, wurden im Jahre 2002 für verfassungswidrig erklärt.

Nun war die Bundesregierung gezwungen, entsprechend zu handeln und eine gesetzliche Vorlage zu schaffen, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in einem ausreichendem Maße berücksichtigt. Auf dieser Basis trat am 1. Januar 2005 das Alterseinkünftegesetz in Kraft.


Einzelnachweise

  1. Deutsche Rentenversicherung: Besteuerung der Rente »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte »

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