Modell der Altersteilzeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Altersteilzeit ist ein beliebtes Modell zur Reduzierung der Arbeitszeit und zum schrittweisen Übergang in die Rente.

Sie kann individuell zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.

Obwohl es in einigen Betrieben durchaus erwünscht ist, dass möglichst viele Arbeitnehmer von der Altersteilzeit Gebrauch machen, kann niemand dazu gezwungen werden.

Eine entsprechende Vereinbarung muss grundsätzlich freiwilligen Charakter haben.

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Gesetzliche Grundlagen der Altersteilzeit

Am 1. August 1996 wurde das Gesetz zur Förderung des gleitenden Überganges in den Ruhestand verabschiedet. Es regelt die Rahmenbedingungen, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber bindend sind.

Bis zum Jahre 2009 konnte die Altersteilzeit vom Staat gefördert werden. Seitdem sind nur noch betriebliche Regelungen möglich.

Wer sich für den schrittweisen Ausstieg aus dem Arbeitsleben interessiert, sollte seinen Arbeitgeber ansprechen und sich in der Personalabteilung nach betrieblichen und tariflichen Modellen zu dieser Thematik erkundigen.

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Reduzierung der Arbeitszeit

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um den schrittweisen Übergang in die Rente zu gestalten. Dabei hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er seine Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren oder in der ersten Phase der Altersteilzeit seine volle Arbeitsleistung erbringen soll. In der zweiten Phase würde er dann von der Arbeit freigestellt.

Das letztgenannte Modell, welches auch als Blockmodell bezeichnet wird, birgt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ein gewisses Risiko. Der Arbeitnehmer müsste dafür in Vorleistung gehen und würde trotzdem nur einen Teil seines Gehaltes beziehen.

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist jedoch eindeutig geregelt. Sie müsste sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase der Altersteilzeit in vollem Umfange gewährleistet sein.

Aufstockung des Gehaltes

Obwohl der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, die Hälfte des bisherigen Gehaltes zu zahlen, müssen die wenigsten Arbeitnehmer bis zur Rente ausschließlich davon leben.

Um den Übergang in die Rente so einfach wie möglich zu gestalten, kann der Arbeitgeber einen Aufstockbetrag zahlen, der mindestens 20% des bisherigen Verdienstes betragen muss.

Der Aufstockbetrag ist steuer- und abgabenfrei, muss jedoch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Dies ist insbesondere deshalb sehr wichtig, weil er dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Der Progressionsvorbehalt

Bis zu einer gewissen Höhe ist das jährliche Bruttoeinkommen steuerfrei. Liegt das Einkommen unter der Steuerfreigrenze, müssen keine Steuern gezahlt werden.

Von dieser Regelung gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme, die immer dann in Kraft tritt, wenn zusätzlich zu dem Einkommen ein steuerfreier Aufstockbetrag gezahlt wird.

Der Aufstockbetrag wird mit dem Einkommen verrechnet. Dadurch können unter Umständen Steuern anfallen.

Der Progressionsvorbehalt ist nicht nur in der Altersteilzeit und kurz vor der Rente, sondern auch beim Bezug von ALG II oder anderen staatlichen Transferleistungen bedeutsam.

Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die zu wenig verdienen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und die Miete zu zahlen, können ergänzende Hartz IV Leistungen erhalten.

Hier setzt der gleiche Mechanismus wie in der Altersteilzeit ein. Allein für sich genommen, wäre sowohl das Einkommen als auch die Hartz IV Leistung steuerfrei.

Das Finanzamt rechnet jedoch alle Einnahmen zusammen. Wenn der ermittelte Gesamtbetrag die Steuerfreigrenze überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden.

Voraussetzungen für die Altersteilzeit

Wer die Möglichkeiten zur schrittweisen Reduzierung der Arbeitszeit und zum schrittweisen Übergang in die Rente nutzen möchte, müsste mindestens 55 Jahre alt sein.

Außerdem ist es zwingend erforderlich, dass er in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Besonders große Chancen auf eine Bewilligung der Altersteilzeit bestehen immer dann, wenn der Arbeitnehmer bereit ist, einen Platz für einen jüngeren Mitarbeiter frei zu machen.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesagentur für Arbeit: Gleitender Übergang in den Ruhestand
  2. Deutsche Rentenversicherung: Altersteilzeitarbeit

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