In Rente gehen und trotzdem weiter arbeiten? Was vor einigen Jahren noch undenkbar schien, ist immer häufiger der Fall. Bezieher einer Rente, die einem Nebenjob nachgehen, tun dies nicht automatisch wegen zu geringer Bezüge.
Auch der Spaß an der Arbeit zieht wieder in den Job. Was gibt es beim Nebenverdienst zur Rente zu beachten? Bewirkt eine Nebentätigkeit als Rentner automatisch eine Rentenkürzung?
Grenzen beim Nebenverdienst
Grundsätzlich steht es jedem Rentenbezieher frei, ob er einem Nebenverdienst nachgeht oder nicht. Finanziell lohnt sich dies aber nicht immer.
Besondere Regeln gelten, wenn die Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Dies kann gelten für:
- langjährige bzw. besonders langjährige Versicherte
- Renten wegen Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit
- Renten wegen Altersteilzeit usw.
- Für einige Rentenarten gelten sehr eng gefasste Grenzen, die genau festlegen, wie viel man hinzu verdienen darf. Hierzu zählen die Renten, die aufgrund von Erwerbsminderung oder eines frühen Renteneintritts bezogen werden.
Besonders viel Freiheit genießen alle Senioren, die bereits ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und offiziell „Rentner“ sind. Hier fallen Grenzen für die Kombination aus Renten und Nebenverdienst weg. Es spielt keine Rolle, ob im Monat 150 Euro hinzuverdient werden oder 1.000 Euro – die Renten werden voll ausgezahlt.
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Nebenverdienst bei Erwerbsminderungsrente
Renten wegen Erwerbsminderung erhalten Personen, die aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht mehr voll im Berufsleben stehen können.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegen die Grenzen für den Hinzuverdienst bei 520 Euro pro Monat. Diese darf nur zweimal im Jahr überschritten werden. Tritt der Fall ein, dass die Grenze für den Zuverdienst zur Altersrente verletzt wird, mindert die Rentenversicherung die Rente.
Wer Rentenzahlungen wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, kann mehr verdienen. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet.
Hinzuverdienst unter der Regelaltersgrenze
Wird eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, kann der Nebenverdienst zu einer Rentenkürzung führen. Das Problem: Die Rente kann in verschiedenen Formen beansprucht werden: als Voll- oder Teilrente.
Während für die Vollrente die Regeln analog zur vollen Erwerbsminderungsrente gelten, spielen für die Teilrente, oder auch Altersteilzeit genannt, wieder individuelle Faktoren eine Rolle.
Berücksichtigt werden in der Berechnung:
- rentenrechtliche Zeiten der zurückliegenden drei Kalenderjahre
- der Wohnort
- die gewählte Teilrente (⅔-Renten, ½-Renten, ⅓-Renten).
Bei Rentenbezug in den neuen Bundesländern ist die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente deutlich niedriger als in der vergleichbaren Teilrentenstufe in den alten Bundesländern.
Hat ein Rentner beispielsweise immer das Durchschnittsentgelt erzielt, liegt in den alten Bundesländern die Hinzuverdienstgrenze bei knapp 1.080 Euro, in den neuen Bundesländern bei nur knapp 990 Euro.
- Für den Hinzuverdienst zur Rente spielen nicht nur die pauschalen bzw. individuellen Grenzbeträge eine Rolle. Jeder Rentenbezieher muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen im Klaren sein. Sofern Renten und Nebenverdienst – um Sonderausgaben und Ähnliches gemindert – den geltenden Grundfreibetrag übersteigen, fällt Einkommenssteuer an.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst →
- Deutsche Rentenversicherung: Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen →
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