Arm im Alter – viele Arbeitnehmer fürchten sich vor finanzieller Unsicherheit nach dem Ende des Erwerbslebens. Gerade im Hinblick auf die Höhe der gesetzlichen Rente sind in den letzten Jahren zunehmend Zweifel aufgetaucht.
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Haushalte sparen daher immer stärker im Bereich der privaten Altersvorsorge – auch mit der Riester-Rente. Was diese Vorsorge so beliebt macht, sind die Zulagen. Wer hat Anspruch darauf? Wie hoch sind die Zulagen maximal? Und welche Besonderheiten sind zu beachten?
Zulagen der Riester-Rente – die Grundlagen
Hinter der Riester-Rente steht nicht nur die Idee, verstärkt privat vorzusorgen. Der Staat macht seinen Bürgern das Sparen schmackhaft – durch die Zulagen. Letztere sind quasi ein Bonus, der auf Einzahlungen in den Vertrag aufgeschlagen wird.
Die Höhe der Zulagen richtet sich nach mehreren Faktoren. Einerseits spielt die Haushaltsgröße (genauer die Zahl der Kinder) eine Rolle. Auf der anderen Seite muss ein Mindesteigenbeitrag (vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens) in den Vertrag fließen, um die Zulagen in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können.
Damit überhaupt ein Anspruch auf Zulagen für die Riester-Rente entsteht, ist mindestens der Sockelbetrag einzuzahlen. Dieser liegt aktuell bei 60 Euro, was einem Jahreseinkommen von 1.500 Euro entspricht.
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Die Höhe der Zulagen
Hinsichtlich der Zulagenhöhe lassen sich zwei wesentliche Zulagentypen voneinander unterscheiden. Die jedem Riestersparer zustehende Zulage ist die sogenannte Grundzulage. Seit 2008 gilt hierfür eine Höhe von 154 Euro. Darüber hinaus können Haushalte mit Kindern eine Kinderzulage in Anspruch nehmen.
Diese kann bis zu 300 Euro betragen. Aber: Nur für Kinder, die nach dem 01. Januar 2008 geboren sind, wird eine Kinderzulage in dieser Höhe anerkannt. Für bis Ende 2007 geborene Kinder ist eine Zulage von 185 Euro in der Riester-Rente vorgesehen.
Riester Rente – der Zulagenanspruch
Private Vorsorge im Rahmen eines Riestervertrags lohnt sich vor allem aufgrund der Zulage. Leider kann diese nicht jede Person in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt eine unmittelbare Zulagenberechtigung nur für rentenversicherungspflichtige Personen. Dazu gehören:
- Arbeitnehmer
- versicherungspflichtige Selbstständige
- pflichtversicherte Landwirte
- Bezieher von ALG I und ALG II
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Amtsträger
Andere Personenkreise ohne Zulagenberechtigung können Zulagen dennoch beanspruchen – wenn es sich beim Ehepartner/Lebenspartner um eine unmittelbar zulagenberechtigte Person handelt.
Einzelnachweise & Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Alles zu Riester und zur Riester-Förderung →
- Edgar Kruse, Antje Scherbarth: Förderung der Riester-Rente durch Zulagen und Sonderausgabenabzug →
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