Sonderurlaub - Bezahlte Freistellung von der Arbeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der Begriff Sonderurlaub kann leicht zu Missverständnissen führen.

Zum einen wird darunter die unbezahlte Freistellung von der Arbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers verstanden, auf die abgesehen von vereinzelten Sonderregelungen spezieller Arbeitnehmerkreise kein gesetzlicher Anspruch besteht.

Die für die meisten Arbeitnehmer weitaus bedeutsamere Variante des Sonderurlaubs betrifft § 616 BGB. Unter bestimmten Umständen hat der Arbeitnehmer dabei Anspruch auf die bezahlte Freistellung von der Arbeit.

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Sonderurlaub nach § 616 BGB - Voraussetzungen

Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Recht, der Arbeit (unter Fortzahlung der Vergütung) fernzubleiben, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Zusammengefasst geht es um folgende Gesichtspunkte:

  • Der Zeitraum, um den es geht, ist überschaubar und verhältnismäßig klein.
  • Der Arbeitnehmer kann aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit erscheinen. Dies betrifft weder den Krankheitsfall, der gesondert geregelt ist, noch einen Fall, von dem die Allgemeinheit betroffen ist, wie im Falle einer Katastrophe.
  • Den Arbeitnehmer trifft keine Schuld an der Situation.

Bereits bei dieser Aufzählung wird deutlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen allgemein gehalten und damit sehr auslegungsfähig sind.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe 'verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit', 'in seiner Person liegender Grund' und 'ohne sein Verschulden' erschließen sich nicht von selbst.

Allgemein denkt man an typische Vorfälle des Lebens wie Todesfälle naher Angehöriger, Hochzeit, oder Umzug. Mit dem Begriff 'Verschulden' kann es in der Auslegung sehr schwierig werden: Heiratet man beispielsweise ohne eigenes Verschulden?

Eine zu enge Interpretation der Vorschrift kann nicht zielführend sein und war auch nicht so vom Gesetzgeber angedacht. Aufgrund dieser Unbestimmtheit beschäftigt das Thema Sonderurlaub häufig die Arbeitsgerichte. Man streitet über den Sonderurlaub zu dessen Berechtigung dem Grunde und der angemessenen Länge nach.

Bezahlter Sonderurlaub ist auch Gegenstand von konkretisierenden Regelungen des einzelnen Arbeitsverhältnisses.

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Sonderurlaub - tatsächliche Ausgestaltung im Arbeitsverhältnis

Der allgemein gehaltene § 616 BGB wird häufig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und auch dem Arbeitsvertrag selbst konkretisiert oder geändert. Auch ein Ausschluss ist möglich.

Da die Vorschrift nicht unabdingbar ist und damit kein zwingendes Recht darstellt, kann sie durch Tarifvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vollständig ausgeschlossen werden.

Häufig findet man im Arbeitsvertrag oder in der Tarifvereinbarung eine Aufzählung von Fällen, in denen bezahlter Sonderurlaub gewährt wird und zusätzlich die Konkretisierung der Länge der im Einzelfall zu gewährenden Freistellung.

In diesen Fällen wird meist in der rechtlichen Auslegung angenommen, dass in der Aufzählung nicht erwähnte Lebenssituationen damit als Grund ausgeschlossen worden sind, und die Aufzählung das Thema Sonderurlaub nach § 616 BGB abschließend regelt.

Allerdings sind auch diese Vereinbarungen oft Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen, da man zu prüfen hat, ob etwa nur eine beispielhafte und keine abschließende Aufzählung typischer Lebenssituationen für die Gewährung von Sonderurlaub gemeint war. Dies gilt umso mehr, wenn Arbeitsverträge auf Aufzählungen zur Gewährung von Sonderurlaub in Tarifverträgen Bezug nehmen.

Man findet in Arbeitsverträgen manchmal den Begriff der Vergütung 'für tatsächlich geleistete Arbeit'. Auch dahinter verbirgt sich ein vollständiger Ausschluss des § 616 BGB.

Für Beamte sind Sonderreglungen getroffen worden.

Typische Anlässe für die Beantragung von Sonderurlaub - Rechtsprechung

Ist der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB nicht ausgeschlossen worden und sind keine konkretisierenden Regelungen festgesetzt, finden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufiger vor den Arbeitsgerichten wieder.

Man streitet über den Grund für einen Sonderurlaub und über dessen Länge.

Einige typische von den Arbeitsgerichten entschiedene Fälle:

Anlass für SonderurlaubStreitpunktGerichtliche Entscheidung
Erkrankung naher AngehörigerGrund für bezahlte Freistellung?Grundsätzlich ja, zum Beispiel
LAG Berlin-BB vom 13.09.2013, Az.:6 Sa 182/13.
FamilienfeierGrund für bezahlte Freistellung?Grundsätzlich nicht.
GebetspauseGrund für bezahlte Freistellung?Ja, wenn mit Arbeitgeber abgestimmt LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2002, Az.: 5 Sa 1582/01.
GlatteisGrund für bezahlte Freistellung?Nein, Naturereignis.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Vorübergehende Verhinderung
  2. Berliner Vorschrifteninformationssystem: LAG Berlin-BB, Urteil vom 13.09.2013, Az.:6 Sa 182/13
  3. Justizportal Nordrhein-Westfalen: LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2002, Az.: 5 Sa 1582/01

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