Der Sonderurlaub für Beamte

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das § 616 BGB regelt ganz allgemein die bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern, die aufgrund persönlicher Umstände kurzzeitig ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können.

Das Thema Sonderurlaub für Beamte ist in einer speziellen bundesrechtlichen Vorschrift und entsprechenden landesrechtlichen Gesetzeswerken geregelt.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Allgemeines
  2. Sonderurlaubsverordnung

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Allgemeines zum Thema Sonderurlaub - § 616 BGB

Wer als Arbeitnehmer kurzzeitig aufgrund nicht selbst verschuldeter persönlicher Umstände an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, hat nach § 616 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge.

Die sehr allgemein gehaltene Vorschrift ist disponibel und unterliegt Konkretisierungen, Veränderungen sowie Ausschlüssen durch Arbeitsverträge, Betriebs- und Tarifvereinbarungen.

Oft finden sich in Arbeitsverträgen abschließende Aufzählungen, die bestimmen, ob und wie lange die bezahlte Freistellung erfolgt.

Auch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung trägt in Streitfällen ihren Teil zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe bei.

Die Sonderurlaubsverordnung für Beamte

Die Sonderurlaubsverordnung regelt den Sonderurlaub für Bundes-Beamte sehr ausführlich und recht abschließend, es existieren gleichlautende Vorschriften der Länder für ihre Beamten.

Dabei unterscheiden die Verordnungen nach Fällen, in denen die Freistellung für Beamte gewährt werden muss und nach Fällen, in denen der Dienstherr bei seiner Entscheidung einen Ermessensspielraum hat.

§ 13 der Verordnung ist ein nicht näher definierter Umstand im persönlichen Leben und öffnet sowohl in der Auslegung des persönlichen Grundes als auch in der Gewährung der beantragten Freistellung einen Ermessenspielraum.

Weiterhin sind folgende Fälle unter anderem explizit angesprochen:

EreignisVorschrift SonderurlaubsVOErmessen
Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten§ 1nein
Fortbildung zur Schwesternhelferin§ 4nein
Zwecke der militärischen oder zivilen Verteidigung§ 5nein
Fachliche, staatspolitische, sportliche oder kirchliche Zwecke§ 7nein
Tätigkeit bei staatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen§ 8nein
Fremdsprachliche Ausbildung oder Fortbildung§ 10nein
Gewerkschaftsarbeit§ 6nein
Wichtige persönliche Ereignisse:
Tod eines nahen Angehörigen, Hochzeit, Pflege eines kranken Kindes ua
§ 12ja

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung »

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