Der Sonderurlaub - ein Fall für das Bundesurlaubsgesetz?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Viele Arbeitnehmer verbinden einen Anspruch auf bezahlte Freistellung wegen spezieller persönlicher Umstände - Sonderurlaub - mit dem Bundesurlaubsgesetz.

Letzteres definiert aber nur den regulären Erholungsurlaub, während der Sonderurlaub in § 616 BGB geregelt wird.

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Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub - § 616 BGB

§ 616 BGB umschreibt allgemein die Voraussetzungen für die bezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers.

Danach begründet eine zeitlich überschaubare Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die ohne sein Verschulden und aufgrund persönlicher Gründe eingetreten ist, einen Anspruch auf Sonderurlaub.

Die Vorschrift bedarf der Konkretisierung und ist weitestgehend zur Disposition durch die Arbeitsvertragsparteien gestellt. Im Arbeitsvertrag kann der Anspruch ganz ausgeschlossen, näher definiert und konkretisiert werden.

Gleiches gilt für Tarif- und Betriebsvereinbarungen. Meist wird der Sonderurlaub in Form einer abschließenden Aufzählung geregelt. Besondere Arbeitnehmergruppen wie Beamte haben eigene Regelungen.

Häufig müssen die Arbeitsgerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 616 BGB auslegen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einig darüber werden können, ob und wie lange im Einzelfall die bezahlte Freistellung zu gewähren sind.

Die Regelungstatbestände im Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz trifft grundsätzliche Festsetzungen zum bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Anspruch auf den Mindesturlaub ist grundsätzlich nicht abdingbar, der Arbeitgeber kann also nicht zu Lasten des Arbeitnehmers davon abweichen.

Weiterhin beschreibt das Gesetz die Entstehung des Urlaubsanspruches und regelt spezielle Fälle wie Teilzeit und Übertragungen von Urlaubsansprüchen in das nächste Kalenderjahr.

Mit dem Thema der bezahlten Freistellung wegen persönlicher Verhinderung ist das Bundesurlaubsgesetz nicht verbunden.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung »

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