Eltern insbesondere von kleinen Kindern kennen die Situation:
Das am vorigen Abend noch völlig gesunde Kind ist am Morgen plötzlich richtig krank und kann nicht in die Kinderbetreuung geschickt werden.
Ein Elternteil muss zur Pflege zu Hause bleiben. Müssen Eltern dafür regelmäßig kostbare Urlaubstage opfern? Meistens nicht, der Gesetzgeber sieht für diesen Fall Sonderurlaub nach § 616 BGB vor.
Inhaltsverzeichnis:
Grundsätzliches zum Sonderurlaub nach § 616 BGB
Die allgemeinen Grundsätze zum Sonderurlaub sehen folgende Voraussetzungen vor: Ein Arbeitnehmer ist
- für einen überschaubaren Zeitraum
- schuldlos durch einen persönlichen Grund
an der Arbeit gehindert.
Diese wenig konkrete Fassung bedarf der Ausgestaltung durch einen Arbeitsvertrag, durch Tarif- und Betriebsvereinbarungen oder wie bei den Beamten durch andere gesetzliche Regelungen.
Oftmals müssen auch die Arbeitsgerichte die unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisieren, wenn die Parteien sich nicht einigen können.
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Wie lange darf der Arbeitnehmer im Sonderurlaub bleiben?
Die gängige Rechtsprechung sieht die bezahlte Freistellung wegen erkrankter Kinder für 5 Tage im Jahr vor, wenn das betroffene Kind nicht älter als 8 Jahre ist.
Es gibt eine besondere Regelung für gesetzlich Versicherte, weil in diesem Fall auch die gesetzlichen Krankenversicherungen involviert werden, indem sie anstelle des Arbeitgebers für einen bestimmten Zeitraum Kinderkrankengeld statt Lohn zahlen.
Der Arbeitgeber ist in diesem Fall von der Vergütungspflicht befreit. Für maximal 10 Tage im Jahr pro Kind und Elternteil - für Alleinerziehende 20 Tage - wird Kinderkrankengeld normalerweise gezahlt. Wichtig ist, dass vom ersten Tag an für das erkrankte Kind eine ärztliche Krankmeldung vorgelegt wird und das Kind unter 12 Jahre alt ist.
Da § 616 BGB kein zwingendes, sondern disponibles Recht darstellt, gibt es einzel- oder tarifvertraglich vereinbarte Abweichungen von der gesetzlichen Regelung.
So zahlen oft Arbeitgeber für die ersten 5 Tage den vollen Lohn, und für weitere 5 Fehltage im Jahr, in denen das Kind krank wird, greift die Krankenversicherung mit dem Krankengeld ein. Schließen manche Arbeitgeber bezahlten Sonderurlaub aus, muss der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes auf die Leistung der Krankenversicherung ausweichen.
Auszubildende haben bis zu 6 Wochen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn das Kind krank ist. Bei schwerkranken Kindern wird die Leistung unbefristet gezahlt.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 616 Vorübergehende Verhinderung →
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