Ein Umzug ist für die meisten Menschen aus der Natur der Sache heraus mit sehr viel Stress verbunden. Umso mehr treibt viele Arbeitnehmer die Frage um, ob sie dafür zwingend einen Teil ihres Erholungsurlaubs opfern müssen, oder ob sie einen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben.
Inhaltsverzeichnis:
Sonderurlaub nach § 616 BGB - die Grundsätze
Die sehr allgemein gefasste Vorschrift § 616 BGB statuiert einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ein Arbeitnehmer kurzzeitig ohne sein Verschulden aufgrund eines persönlichen Umstandes an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist.
Vom Gesetzgeber disponibel gestaltet, wird die Norm durch Arbeits- und Tarifverträge, durch Betriebsvereinbarungen oder mangels einer solchen Regelung im Streitfall von den Arbeitsgerichten ausgelegt und näher bestimmt.
Manche Arbeitgeber schließen bezahlten Sonderurlaub rechtmäßig im Arbeitsvertrag ganz aus - üblich sind Klauseln, die etwa von einer Vergütung für bezahlte Arbeit sprechen - und verweisen den Arbeitnehmer damit grundsätzlich auf den regulären Urlaub oder unbezahlte Freistellung.
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Der Umzug - ein Fall von bezahltem Sonderurlaub?
Ist ein Umzug betrieblich veranlasst, ist ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub grundsätzlich zu bejahen. Die Arbeitsgerichte gewähren in einem solchen Fall einen Tag, manche Tarifvereinbarungen können auch mehrere Tage vorsehen.
Wie sieht es aber bei einem privat veranlassten Umzug aus?
In der Rechtsprechung geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer diesen Umstand veranlasst, also quasi selbst verschuldet hat und somit ein Anspruch nach § 616 BGB nicht gegeben ist.
Diese Auslegung ist nicht ohne eine gewisse Inkonsequenz, da bei einer ebenfalls selbst veranlassten Hochzeit kein 'Verschulden' angenommen wird.
Auch muss der einzelne Arbeitgeber dieser Interpretation nicht folgen und kann auch für solche Fälle bezahlten Sonderurlaub vorsehen. Ähnliches gilt für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Es kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine genaue Prüfung der im einzelnen Betrieb geltenden Vorschriften kann sich für den Arbeitnehmer lohnen.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung »
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