Diesen Urlaubsanspruch hat man bei einer Stelle in Teilzeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Welchen Urlaubsanspruch haben Personen, die in Teilzeit arbeiten? Ist er identisch mit der Zahl der freien Tagen von Vollzeitkräften? Falls nein, wie wird dann der Urlaub berechnet?

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Welchen Urlaubsanspruch hat man bei einer Stelle in Teilzeit?

Es spielt grundsätzlich keine Rolle, wie viele Stunden eine Person pro Tag arbeitet, sondern wie viele Tage pro Woche sie im Betrieb ist.

Die grundlegende Regel lautet: Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlich einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub.

Ist der Teilzeit-Jobber fünf Tage die Woche im Haus, so hat er also einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Kommt er nur zwei Tage, so darf er acht Tage Urlaub nehmen.

Die Formel lautet: Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 4.

Arbeitstage sind immer Werktage. Sonn- und Feiertage sind prinzipiell frei. Wird an diesen gearbeitet, ist ein direkter Ausgleich zu schaffen.

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Wie unterscheidet sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Vollzeit?

Tatsächlich gibt es eigentlich gar keinen Unterschied. Das Gesetz geht sogar soweit, dass es vorschreibt, dass sich der Urlaubsanspruch auch für die Personen in Teilzeit erhöht, sollte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in Vollzeit prinzipiell mehr freie Tage zugestehen.

Die Umkehrung funktioniert identisch. Alle Arbeitnehmer sind in der Frage des Urlaubs gleich zu behandeln: Sonderregelungen dürfen nur mit Einzelpersonen getroffen werden, jedoch nicht mit Gruppen unter den Angestellten.

Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten

Allerdings gibt es noch einen weiteren Fall, den man berücksichtigen muss: Oft arbeiten Personen in Teilzeit unregelmäßig und kommen keine feste Zahl von Tagen ins Unternehmen.

In diesem Fall gilt die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche. Die zugehörige Formel lautet:

*Gesetzlicher (oder auch tariflicher) Urlaubsanspruch / Jahreswerktage Tagen, an denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat**.

Ein Tag hat eine Arbeitszeit von acht Stunden.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) - Dauer des Urlaubs

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