Absetzbare Ausgaben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Steuern und Abgaben leistet, dem gewährt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit, sich einen Teil dieser Aufwendungen im Rahmen der jährlich einzureichenden Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Dafür sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) sogenannte absetzbare Ausgaben vor.

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Welche absetzbare Ausgaben für Arbeitnehmer gibt es?

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, sich verschiedene Aufwendungen steuerlich anrechnen zu lassen. Absetzbare Ausgaben gibt es vor allem in folgenden Bereichen:

Als Werbungskosten gelten hauptsächlich solche Ausgaben, die in einem direkten Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Dazu gehören vor allem Fahrtkosten, Kosten für ein häusliches Büro, für Fortbildungen und Bewerbungen, für Arbeitsmittel, eine doppelte Haushaltsführung (z. B. für eine Dienstwohnung), für einen berufsbedingten Umzug oder den Erwerb von Arbeitsmitteln.

Unter Sonderausgaben versteht das Finanzamt vor allem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung. Darüber hinaus gelten Kirchensteuerbeiträge, Spenden, zu leistender Unterhalt sowie Beiträge für eine Riester-Rente als Sonderausgaben.

Zum Bereich außergewöhnliche Belastungen zählen hauptsächlich Ausgaben für Medikamente, Sehhilfen bzw. Brillen, notwendigen Zahnersatz oder ärztliche Behandlungen. Allerdings zieht das Finanzamt vom angegebenen Gesamtbetrag eine zumutbare Belastung ab. Die Höhe wird durch die Höhe des Bruttojahreseinkommens, den Familienstand sowie die Anzahl der Kinder beeinflusst.

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Absetzbare Ausgaben - wo muss man sie eintragen?

Für absetzbare Ausgaben gibt es in der Einkommensteuererklärung je eigene Anlagen, in die man diese eintragen kann. Für steuerlich absetzbare Werbungskosten benötigt man die Anlage N, in die man die Werbungskosten auf der zweiten von drei Seiten einträgt. Die sogenannten Sonderausgaben kann man an folgenden Stellen der Steuererklärung eintragen:

  • Mantelbogen, Seite 2 = Spenden
  • Anlage Vorsorgeaufwand, Seite 1 = Beiträge Sozialversicherung & Altersvorsorge
  • Anlage Altersvorsorge (AV) = Riester-Beiträge
  • Anlage Kind = Kosten für Kinderbetreuung
  • Mantelbogen, Seite 3 = außergewöhnliche Belastungen
  • Wer sich mit Einkommensteuererklärungen nicht gut auskennt, für den kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützen zu lassen. Er besitzt fundiertes Fachwissen und weiß genau, wo welche Aufwendungen wie einzutragen sind, damit sie vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden.

Benötigt man Belege für absetzbare Ausgaben?

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass absetzbare Ausgaben vom Finanzamt automatisch mit einem Betrag von 1.000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, ohne dass man Belege dafür vorlegen muss.

Bei höheren Aufwendungen sieht dies allerdings anders aus. Wer nämlich Aufwendungen getätigt hat, die über diesem Betrag liegen, ist verpflichtet, Rechnungen und Belege zu jeder Ausgabe vorzulegen. Darüber hinaus gibt es Werbungskosten, durch welche die Steuerlast gemindert wird. Auch für solche Kosten muss der Steuerpflichtige entsprechende Rechnungen oder Begebe einreichen, wenn das zuständige Finanzamt diese anfordert. Um sich spätere Arbeit zu ersparen, ist es daher sinnvoll, sie gleich mit einzureichen.

  • Vor allem bei sehr hohen Aufwendungen ist es ratsam, sämtliche Belege aufzuheben und schon im Vorfeld der Steuererklärung zu ordnen. Auf diese Weise spart man Zeit und hat die notwendigen Unterlagen bei Bedarf gleich griffbereit. Wer diese diese Arbeit nicht machen möchte, kann die gesammelten Belege auch einfach an seinen Steuerberater weiterreichen, der sie dann ordnet.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) »

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