Was sind abzugsfähige Sonderausgaben, werden sich viele Steuerbürger am Beginn eines Jahres fragen.
Jedenfalls dann, wenn sie gerade an der Erstellung einer Einkommensteuererklärung sitzen.
Sich steuerlichen Rat einzuholen ist sinnvoll
Hier ist oft steuerlicher Rat erforderlich. Steuerlicher Rat durch einen Rechtsanwalt, Lohnsteuerhilfeverein oder eben den Steuerberater. Nur diese Personengruppen dürfen steuerliche Unterstützung geben.
Dadurch ist gesichert, dass diese steuerliche Hilfe fachgerecht und gesetzeskonform ist. Im Rahmen der Erarbeitung einer Steuererklärung wird der Steuerbürger auch befragt werden, welche abzugsfähigen Sonderausgaben bei ihm vorliegen.
Was zählt zu den steuerlichen Sonderausgaben?
Sonderausgaben, der Name sagt es, sind besondere Belastungen, die der Steuerbürger im Laufe des Steuerjahres hatte. Doch nicht alle Belastungen, die vorhanden sind, sind auch abzugsfähig.
Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen in erster Linie Versicherungen und Beiträge zur Altersvorsorge.
Versicherungen jedoch nur dann, wenn sie der persönlichen Vorsorge dienen wie etwa die private oder Kfz-Haftpflichtversicherung, die Unfallversicherung oder auch die Risikolebensversicherung.
Im Umkehrschluss gehören Sachversicherungen wie etwa die für den Hausrat nicht dazu.
Jetzt kostenlos Informieren.
Die Altersvorsorge und besondere Versicherungen
Auch die Altersvorsorge wird steuerlich durch die Einstufung in abzugsfähige Sonderausgaben gefördert.
Dies sind insbesondere betriebliche Altersversorgung und Riester-Rente. Aber auch Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Weiterhin lassen sich steuerlich absetzen Ausgaben, die an eine Kirche oder steuerlich anerkannte Glaubensgemeinschaft geleistet werden.
Wesentlicher Bestandteil der absetzbaren Sonderausgaben sind Spenden und Mitgliedsbeiträge. Spenden müssen auf amtlichem Formular nachgewiesen werden.
Diese steuerliche Unterstützung dient der Förderung der Spendenbereitschaft der Bürger und der Mitgliedschaft in politischen Parteien.
Kosten für Ausbildung, Schulgeld und Rentenzahlungen
Steuerlich gefördert werden ebenfalls Kosten der Ausbildung wie etwa das Schulgeld von Kindern.
Auch Rentenzahlungen an Dritte, die aufgrund einer gesetzlichen oder richterlichen Regelung geleistet werden, sind absetzbar.
Ebenso Unterhaltszahlungen, wenn es sich um Zahlungen an geschiedene Ehegatten handelt. Unterhaltszahlungen an eigene Kinder hingegen sind nicht steuerlich absetzbar.
- Abzugsfähige Sonderausgaben müssen jedes Jahr dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 10 Sonderkosten (EStG) →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.