Die geringfügige Beschäftigung: Steuerrechtliche Aspekte

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Minijobs haben in Deutschland schnell Karriere gemacht. Bereits im Jahr 2012 gab es mehr als 7,5 Millionen dieser Arbeitsplätze, die in der Amtssprache geringfügige Beschäftigung genannt werden.

Anders als häufig gedacht, sind die Einkünfte, die aus solchen Arbeitsverhältnissen erwirtschaftet werden, nicht steuerfrei. Allerdings belasten sie den Arbeitnehmer auch nicht über die Gebühr.

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Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung: Die Arbeitsplätze mit einer geringfügigen Entlohnung (geringfügig entlohnte Beschäftigung) sowie die Jobs mit einer sehr kurzen Arbeitszeit (kurzfristige Beschäftigung).

Grundsätzlich ist eine geringfügige Beschäftigung von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit.

Einzige Ausnahme ist die Rentenversicherung. Eine Befreiung von dieser ist allerdings auch möglich. Wer bereits vor 2013 einen Minijob hatte, war ohnehin von der Pflicht zur Rentenversicherung befreit und darf dies auch bleiben.

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Die Verdienstgrenzen für eine geringfügige Beschäftigung

Früher waren die Minijobs auch als sogenannte 400 Euro Jobs bekannt, weil die Verdienstgrenze bei dieser Summe lag. Seit dem 1. Januar 2013 lag die Verdienstgrenze bei 450 Euro. Seit Oktober 2022 wird die Minijobgrenze regelmäßig angepasst. Aktuell liegt sie bei 520 Euro.

Allerdings besteht bei dieser Verdiensthöhe eine Pflicht zur Teilnahme an der gesetzlichen Rentenversicherung.

Möchte der Arbeitnehmer dies nicht, sinkt sein Gehalt wieder auf den ursprünglichen Wert ab.

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Die steuerliche Behandlung der Minijobs

Die geringfügige Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer steuerlich einfach in der Handhabung: Er muss seine Bezüge zwar in der Steuererklärung vermerken, aber hat ansonsten keine weitere Arbeit durch den Minijob. Die Probleme entstehen beim Arbeitnehmer.

Steuerliche GestaltungEffekt
Pauschalsteuer von zwei ProzentSozialversicherungsbeiträge müssen zusätzlich entrichtet werden. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind abgegolten.
Pauschalsteuer von 20 ProzentArbeitgeber muss keine Beiträge entrichten. Alle Forderungen sind abgegolten.
Pauschalsteuer von 25 ProzentGilt nur für die geringfügige kurzfristige Beschäftigungen. Arbeitgeber muss keine Beiträge entrichten. Alle Forderungen sind abgegolten.
Individuelle LohnsteuerArbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich für den Minijob auf eine Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen.

Das Einkommen des Arbeitnehmers bleibt in der Höhe von den Steuern unberührt. Diese sind also zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber.

Entscheidet sich dieser für den Pauschalsteuersatz von zwei Prozent auf den Minijob, werden die Einkünfte beim Arbeitnehmer steuerlich nicht weiter erfasst. In der Folge unterliegen diese also nicht dem Progressionsvorbehalt.

Minjob: Rentenversicherung - ja oder nein?

Hat man eine geringfügige Beschäftigung, ist für einen selbst also die wichtigste Frage, ob man in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchte. Experten raten unbedingt zu: Schon ab einem Beitrag von 3,9 Prozent kann man nämlich von der Riester-Rente profitieren.

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Bei einem Jahresbeitrag von 60 Euro winkt so die Grundzulage von 154 Euro. Bei Kindern kommen noch einmal 185 Euro pro Kind (bzw. 300 Euro, wenn dieses nach 2008 geboren wurde) hinzu.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Geringfügige Beschäftigung
  2. Bundesministerium der Justiz: § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: § 27 Versicherungsfreie Beschäftigte (SGB 3)

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