Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigungen absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Steuererklärung steht bei den meisten Menschen einmal im Jahr an und verlangt die vollständige Offenlegung der persönlichen Finanzen. Weiterhin werden Einnahmen und gezahlte Steuern erfasst und daraus der zu zahlende Betrag für Lohn-, Einkommens oder Umsatzsteuer berechnet.

Zum Glück kann man aber bei der Angabe der Steuern auch dafür sorgen, dass der zu versteuernde Betrag, das eigene Einkommen, gesenkt wird - das spart dann durchaus Geld.

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Als ehrenamtlicher Betreuer bei der Steuer sparen

Das grundlegende Prinzip der Lohn- oder Einkommenssteuer ist an sich recht einfach. Sämtliches Einkommen, bzw. der Gewinn wird erst einmal zusammengefasst.

Dann werden alle diverse Ausgaben wie beispielsweise die Werbungskosten, Versicherungen oder sonstige Kosten zusammengefasst und daraus ergibt sich dann der Betrag, um den der zu versteuernde Anteil des Einkommens reduziert werden kann.

Je höher also abziehbare Ausgaben oder Kosten angerechnet werden können, umso niedriger sind die im Nachhinein zu zahlenden Steuern. Da trifft es sich gut, dass einige Posten mit einem pauschalen Betrag angerechnet werden können.

Ein ehrenamtlicher Betreuer profitiert nämlich auch ganz beträchtlich von solch einer Pauschale.

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Steuertipps für ehrenamtliche Betreuer

Die gezahlten Aufwandsentschädigungen können bis zu einem gewissen Teil von der Steuer befreit werden. So müssen Betreuer keinerlei Steuern zahlen, wenn Entgelte und Überleiterpauschalen eine Summe von 2.100 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Ehrenamtliche Betreuer können diese 2.100 Euro sogar als Pauschalbetrag in ihrer jährlichen Steuererklärung angeben. Dadurch kann man sich jede Menge Ärger mit dem Finanzamt und auch Rechnerei beim Anfertigen der Erklärung für Selbiges sparen.

Vergütung für ehrenamtliche Betreuer

Die Vergütung oder auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer dürfen maximal 323 Euro pro Klient betragen.

Diese Summe hat folgenden Hintergrund:

Ein Vormund darf seine Aufwandsentschädigungen in Höhe der Entschädigung verlangen, welche ein Zeuge vor Gericht verlangen darf, in 19facher Form. Was erst mal kompliziert klingt, ist aber gar nicht so schwierig auszurechnen. Ein Zeuge vor Gericht darf eine maximale Entschädigung von 17 Euro einfordern. 17 Euro mal 19 sind 323 Euro.

Dank der seit dem Jahre 2011 geltenden Pauschale bezüglich der Aufwandsentschädigungen, haben es ehrenamtliche Betreuer viel leichter bei der Steuererklärung. Weiterhin sind 2.100 Euro auch ein netter Steuerfreibetrag, welcher in jedem Fall genutzt werden sollte.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)

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