Die Einnahmenüberschussrechnung in der Einkommensteuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Um für die Steuererklärung Gewinne und Verluste in einem Unternehmen deutlich zu machen, wird eine Einnahmenüberschussrechnung bei der Steuererklärung durchgeführt. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden Einnahmen und Ausgaben aufgelistet.

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Einnahmeüberschussrechnung

Für die jährliche Steuererklärung von Unternehmen und Betrieben wird eine Einnahmeüberschussrechnung fällig. Diese Einnahmeüberschussrechnung macht für das Finanzamt sichtbar, welche Einnahmen und Ausgaben in einem Jahr vorgelegen haben.

Die Einnahmeüberschussrechnung hat die Besonderheit, dass in ihr nur Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden dürfen, die im laufenden Wirtschaftsjahr angefallen sind.

Das bedeutet, dass etwa die Bezahlung einer Rechnung im Januar, also nach Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres, nicht mehr in die Einnahmeüberschussrechnung des Vorjahres einbezogen werden kann. Das bedeutet weiterhin, dass sämtliche Anlagenabgänge bei dieser Art der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden.

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Formular für die Einnahmeüberschussrechnung

Die Einnahmeüberschussrechnung wird im Rahmen der Steuererklärug durchgeführt und die notwendigen Angaben auf einem Vordruck eingetragen.

Für die Gewinnermittlung in einem Unternehmen wird eine Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt. Die Angaben werden im Formular EÜR für die Steuererklärung vorgenommen.
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Liegen die betrieblichen Einnahmen in einem Wirtschaftsjahr über 17.500 €, muß die Einnahmeüberschussrechnung mit der Anlage EÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt erklärt werden. Andernfalls genügt eine formlose Mitteilung des Gewinns.

Wann ist eine Einnahmeüberschussrechnung Pflicht?

Berechtigt zur Einnahmeüberschussrechnung sind Unternehmer und Gewerbe. Für die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung gilt seit 2004:

  • Wer Einnahmen über 17.500 Euro hat, muss in der Steuererklärung die Anlage EÜR ausgefüllt beifügen.

Wer nicht als Unternehmen sowieso dazu verpflichtet ist, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben als Buchführung zu verzeichnen, ist berechtigt, Gewinne und Verluste über die EÜR aufzuführen.

Zu den meisten Fällen, in denen eine EÜR durchgeführt wird, sind Kleingewerbe und freie Berufe.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz Gewinnbegriff »

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