Eintragungen für Ausgleichszahlungen im ESt 1A Mantelbogen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ausgleichszahlungen können von einem Steuerpflichtigen dann empfangen werden, wenn dieser Minderheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist.

Diese muss zudem als körperschaftssteuerliche Organschaft (Organgesellschaft) strukturiert sein. Rechtlich ausschlaggebend für die Ausgleichszahlungen sind § 304 AktG sowie §§ 14 - 16 KStG.

Die Zahlungen müssen von einem Steuerpflichtigen immer dann geleistet werden, um einen geschiedenen Ehepartner zu entschädigen. Allerdings sind sie dann abzugsfähig.

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Was sind Ausgleichszahlungen für Minderheitsgesellschafter?

Minderheitsgesellschafter würden an den Einkünften von Organgesellschaften aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags eigentlich nicht einbezogen werden, denn laut diesem ist der volle Gewinn eigentlich an den Organträger abzuführen. Um dies vermeiden, schreibt der Gesetzgeber angemessene Ausgleichszahlungen an die Minderheitsgesellschafter vor.

Die Zahlungen können dabei von der Gesellschaft oder dem Organträger selbst geleistet werden und sind auch von diesem zu versteuern. Erhält eine Privatperson die Zahlungen, unterliegen diese also der Abgeltungssteuer.

Die Zahlungen können entweder in gleicher Höhe oder in variabler Summe geleistet werden. Unterbunden hat die deutsche Rechtsprechung lediglich den Ansatz, eine feste Summe mit variablen Zusätzen auszuzahlen.

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Die Rechtsform entscheidet wann Ausgleichszahlungen nötig sind

Allerdings müssen die Ausgleichszahlungen nicht in jedem Fall geleistet werden. Hier ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft entscheidend. Liegt eine AG oder eine KGaA vor, ist es absolut unverzichtbar, dass angemessene Ausgleichszahlungen geleistet werden.

Anders sieht es aus, wenn die Gesellschaft als GmbH aufgebaut ist. In diesem Fall müssen nach der momentan herrschenden Meinung keine Zahlungen geleistet werden und können von den Minderheitsgesellschaftern in der Folge auch nicht verlangt werden.

Ebenfalls nicht notwendig sind die Zahlungen, wenn die Organgesellschaft zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags keine Minderheitsgesellschafter oder außenstehende Aktionäre (die ebenfalls als Minderheitsgesellschafter behandelt werden) hatte.

Ist allerdings ein solcher hinzugekommen, müssen nach dem Ende des Kontrakts entsprechende Zahlungen geleistet werden. Der Vertrag endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, zudem erstmals ein solcher beteiligt wird.

Ausgleichszahlungen in den ESt 1A Mantelbogen eintragen

Im Mantelbogen muss bei erhaltenen Zahlungen gekennzeichnet werden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Die Details werden in der Anlage KAP vermerkt. Obwohl sie der Steuerpflichtige nicht selbst versteuern muss, besteht eine Eintragungspflicht.

Ausgleichszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner

In Zeile 43 des Mantelbogens spielen noch einmal andere Ausgleichszahlungen eine Rolle. Hier geht es um Leistungen an einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner.

Liegt ein Ehevertrag vor, der Versorgungsleistungen im Sinne eines klassischen Unterhalts ausschließt und stattdessen eine Ausgleichszahlung (z.B. ein Sparkonto, das aufgeteilt wird) ansetzt, so kann diese vom Zahler als Werbungskostenbeitrag für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abgesetzt werden.

Die entsprechende Zahlung darf deshalb in Zeile 43 vermerkt werden.

Der rechtliche Hintergrund

Gesetzlich ist dies allerdings noch nicht fixiert. Maßgeblich ist das Urteil Az.: VI R 59/10 vom Bundesfinanzhof (BHF) vom 24.03.2011. Demnach findet § 9 EStG Anwendung.

Die Zahlungen an den Ehepartner sind demnach Aufwendungen, die dem Erhalt der ungeschmälerten künftigen Versorgungsbezüge dienen, da ansonsten ein fortwährender Unterhalt gezahlt werden müsste, der die eigene Vermögensbasis schmälert. Der BHF machte einen objektiven Zusammenhang zwischen der Art der Einkünfte sowie der Aufwendungen aus.

Deshalb spielen Angemessenheit und Höhe der Aufwendungen keine Rolle. Die Zahlungen sind Werbungskosten und als solche abzugsfähig.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)
  2. Bundesministerium der Justiz: § 304 Angemessener Ausgleich (AktG)
  3. Bundesministerium der Justiz: § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft (KStG)

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