Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind in Deutschland steuerpflichtig. Einkünfte aus Vermietungen unterliegen laut § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Einkommenssteuer und müssen dementsprechend in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu muss das Formular Vermietung und Verpachtung ausgefüllt werden.
Inhaltsverzeichnis:
Anlage V - Das Formular Vermietung und Verpachtung
Das Formular Vermietung und Verpachtung heißt in der Steuererklärung Anlage V. Die Anlage ist sowohl für private als auch für gewerbliche Mieteinnahmen vorgesehen.
Mieteinnahmen versteuern
Sobald die Einnahmen aus Miete und Verpachtung und alle anderen Einkünfte den üblichen Grundfreibetrag nicht übersteigen, bleiben die Einkünfte steuerfrei.
Um genau zu berechnen, wie hoch die Steuern auf die Mieteinnahmen ausfallen, müssen zunächst die Einnahmen zu den Ausgaben gegengerechnet werden, falls der Vermieter in Reparaturen oder Renovierungen investiert hat. Die Höhe der Steuer richtet sich dann nach dem individuellen Steuersatz.
Die eingehenden Mieteinnahmen werden üblicherweise nicht in voller Höhe versteuert. Die Steuer kann durch Verluste aus anderen Einkommensarten verringert werden. Das ist der Fall, wenn der Vermieter einen Gewerbebetrieb betreibt oder freiberuflich tätig ist und daraus betriebliche Verluste erzielt.
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Einkünfte bei Vermietung und Verpachtung
Ein Besonderheit bei der Versteuerung von Mieteinnahmen ist die Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur auf jene Vermietungen zu zahlen, bei denen auch Umsatzsteuer eingenommen wird.
Das trifft auf Vermietungen und Verpachtungen zu, bei denen der Mieter oder Pächter ein Gewerbe betreibt. Läden, Büros, Praxen, Lagerflächen, landwirtschaftliche Flächen und Ähnliches, die zur Erzielung von Einnahmen angemietet wurden, sind gewerbliche Vermietungen und somit umsatzsteuerpflichtig. Dies muss entsprechend vertraglich vereinbart werden.
Vermietungen an Privatpersonen sind hingegen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Deshalb wird bei ihnen weder Umsatzsteuer eingenommen noch gezahlt.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz §21 →
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