So setzen Privatpersonen Handwerkerleistungen ab

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer im Veranlagungsjahr Handwerkerleistungen in Anspruch genommen hat, darf diese über die Steuererklärung absetzen.

Dies bestimmt § 35a EStG. Bedingung ist allerdings, dass die Handwerkerleistungen von Privatpersonen in Anspruch genommen worden sind.

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Welche Handwerkerleistungen sind abziehbar?

Der Steuerabzug kann grundsätzlich für alle Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten in Anspruch genommen werden. Darunter fallen:

  • Die Reparatur
  • Das Streichen und Tapezieren
  • Fliesen- und Sanitärarbeiten
  • Elektroarbeiten
  • Die Wartung aller möglichen Gegenstände des Wohnraums

Bedingung ist, dass die Dienstleistungen der Handwerker für den selbstgenutzten Wohnraum durchgeführt werden. Diese Anforderung gilt allerdings auch schon dann als erfüllt, wenn der Wohnraum erst noch selbst genutzt werden soll.

Hat man ein Haus gekauft oder gebaut, kann man die Handwerkerleistungen auch dann schon geltend machen, wenn man noch nicht eingezogen ist.

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Handwerkerleistungen sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Leistungen von Handwerkern, die im Auftrag von Privatpersonen erbracht wurden, gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen.

In der Folge sind sie im ESt 1A Mantelbogen der Steuererklärung unter der entsprechenden Überschrift zu vermerken. Dabei sind ausschließlich die Lohnkosten des Handwerkers abziehbar.

Die Ausgaben für Arbeitsmaterialien dürfen hingegen nicht berücksichtigt werden.

Auf der Rechnung des Handwerkers sollte deshalb genau aufgeschlüsselt sein, welcher Betrag für was aufgewendet wurde: Hat er beispielsweise eine Reparatur durchgeführt, muss ersichtlich sein, wie sein Material- und sein Zeiteinsatz (Lohnkosten) gewesen sind.

Auf Rechnung vermerken: Arbeiten wurden im Wohnraum durchgeführt

Sehr wichtig ist der Umstand, dass die Arbeiten ausschließlich dann abzugsfähig sind, wenn sie im Wohnraum durchgeführt wurden. Arbeiten, die in der Werkstatt geleistet worden sind, dürfen nicht geltend gemacht werden.

Eine Reparatur sollte deshalb unbedingt vor Ort komplett durchgeführt werden. Zudem sollte man es sich auch auf der Rechnung vermerken lassen, dass die Reparatur vollständig im Wohnraum durchgeführt worden ist.

6000 Euro: Der maximale Abzug bei Handwerkerleistungen

Maximal dürfen jedes Jahr 6000 Euro als Handwerkerleistungen über die Steuererklärung abgezogen werden. Als Beleg genügt die Rechnung des Handwerksunternehmens, welches die Arbeiten durchgeführt hat.

1200 Euro dieser Summe mindern die Steuerschuld direkt. Sie werden also nicht von den zu versteuernden Einkünften abgezogen, sondern von der direkten Steuerschuld.

Zusammenverlangte Ehepaare dürfen den Abzug nur einmal in der Steuererklärung geltend machen.

  • Muss eine Person 1800 Euro nachzahlen, kann aber Leistungen von Handwerkern in Höhe von 1200 Euro nachweisen, so vermindert sich seine Nachzahlung auf 600 Euro. Die restlichen 4800 Euro werden vom versteuernden Einkommen abgezogen und vermindern die Steuerschuld indirekt.

Steuererklärung: Handwerker Dienstleistungen von sonstigen Personen

Ist man keine Privatperson, so kann man die Dienstleistungen von Handwerkern dennoch absetzen, insofern sie den ansonsten genannten Kriterien genügen. Dies trifft beispielsweise auf Vermieter zu. Es handelt sich also um Werbungskosten.

Eine direkte Steuerminderung ist folglich jedoch ausgeschlossen. Wohnt man in einer Immobilie, von der man Teile auch vermietet, müssen die Dienstleistungen der Handwerker genau aufgeschlüsselt werden.

Die Rechnung sollte dies berücksichtigen, denn sie dient für die Steuererklärung als doppelter Beleg. Für Arbeiten im eigenen Wohnraum gelten die Regelungen für Privatpersonen.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)
  2. Bundesministerium der Justiz: § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (EStG)

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