Unterhaltsleistungen sind nur bedingt abzugsfähig

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden ist es in der Regel so, dass einer der vormaligen Partner dem anderen Unterhalt zahlen muss.

Sind aus der gemeinsamen Verbindung Kinder hervorgegangen, so besteht auch für diese meist eine Unterhaltspflicht.

Für den Zahlenden entstehen auf diese Weise außergewöhnliche Belastungen, die als solche im Mantelbogen im Bereich der Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Steuerrechtlich spricht man von Unterhaltsleistungen.

Es ist sowohl bei den Kindern als auch bei den ehemaligen Partnern jedoch kompliziert, die Eintragungen korrekt zu erstellen und einen Steuerabzug auf diese Weise zu erreichen.

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Außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Kindern

Der normale Kinderunterhalt wird auf der Anlage KIND vermerkt und ist ohnehin abzugsfähig. Berechnet wird der Kindesunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Bedarfstabelle sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zahlers.

Bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen ist der Zahler allerdings zu weiteren Unterhaltsleistungen verpflichtet, die hier nicht erwähnt werden. Dazu gehört beispielsweise eine Kostenbeteiligung an Klassenfahrten des Kindes.

Solche außergewöhnlichen Belastungen sind abzugsfähig und dürfen in der Folge vermerkt werden. Wichtig dabei ist, dass es sich tatsächlich um außergewöhnliche Belastungen handelt, die als Sonderausgaben anzusehen sind.

Es existieren eine Reihe von weiteren Ausgaben, die ebenfalls nicht in der Bedarfstabelle erwähnt werden, allerdings unter den 'täglichen Bedarf' fallen und keine außergewöhnliche Belastungen sind.

Ist der Vater beispielsweise Zahler und hat das Kind am Wochenende, so hat er Unterhaltsleistungen für Nahrung, Strom und Wasser. Diese sind 'täglicher Bedarf' und als solche nicht abzugsfähig.

Sie dürfen auch nicht vermerkt werden. In der Vergangenheit gab es wiederholt Versuche, die Gelder vom normalen Kindesunterhalt abzuziehen. Sie sind gerichtlich gescheitert.

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Unterhaltsleistungen für den geschiedenen Ehepartner

Auch dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner stehen Unterhaltsleistungen zu.

Als bei den Kindern gelten diese im Prinzip generell als außergewöhnliche Belastungen und dürfen aus diesem Grund immer abgezogen werden.

Dies ist zumindest die Theorie, in der Praxis gibt es jedoch ein gewaltiges Problem. Der Unterhalt wurde verdient ist stellt damit ein eigentlich zu versteuerndes Einkommen dar.

Der Staat ist keinesfalls bereit, auf seinen Anteil von diesem 'Kuchen' zu verzichten. Ihm es lediglich gleich, ob der Zahler oder der Empfänger die Unterhaltsleistungen versteuert.

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Für den Zahler ergibt sich daraus die Schwierigkeit, dass er die Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, wenn der getrennt lebende oder geschiedene Partner damit einverstanden ist, seinerseits den Unterhalt als zusätzliche Einkünfte zu versteuern. Diese Tatsache ist leider immer wieder Ursache für zahlreiche private Kleinkriege und langwierige juristische Auseinandersetzungen zwischen den getrennt Lebenden.

Die maximale Grenze der Unterhaltsleistungen

Steuerrechtlich können Unterhaltsleistungen nicht unbegrenzt hoch geltend gemacht werden. Der maximal abzugsfähige Betrag liegt bei 13.805 Euro.

Er ist damit derart hoch, dass der Unterhaltszahler in jedem Fall versuchen sollte, mit dem Empfänger zu einer Einigung zu kommen, weil sich dies für ihn steuerrechtlich ausgesprochen positiv auswirkt.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung »

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