Als Steuerpflichtiger kann man in der jährlichen Einkommenssteuererklärung viele der während des Jahres getätigten Ausgaben steuerlich absetzen. Allerdings hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen festgelegt beziehungsweise geregelt, dass es eine dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung gibt, bis zu deren Höhe er Beträge nicht absetzen darf.
Die rechtliche Grundlage für diese zumutbare Belastung ist § 33 EStG (Einkommensteuergesetz).
Wie hoch ist die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen?
Die Höhe der zumutbaren Belastung wird immer in Prozent angegeben und bezieht sich auf den jährlichen Gesamtbetrag der erwirtschafteten Einkünfte. Der Gesamtbetrag entspricht also dem Bruttojahreseinkommen, das aber noch durch den sogenannten Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden sowie den bei Land- und Forstwirten erlaubten Abzug gemindert wird.
Der jeweilige Prozentsatz, der für die zumutbare Belastung angesetzt wird, erhöht sich mit steigendem Bruttojahreseinkommen. Darüber hinaus beeinflussen folgende Faktoren die Höhe des Prozentsatzes:
- Familienstand (ledig oder verheiratet)
- Anzahl der Kinder (für die noch ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld besteht)
Die zumutbare Belastung bei kinderlosen Singles liegt im Vergleich zu Ehepaaren ohne Kinder etwas höher. Unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht, haben Paare mit Kindern die gleichen Prozentsätze, wenn es um die zumutbare Belastung geht.
Unterschieden wird hier ausschließlich zwischen Steuerzahlern mit bis zu zwei Kindern und zwischen Steuerpflichtigen mit mindestens drei Kindern. Wer drei oder mehr Kinder hat, erhält die die niedrigsten Prozentsätze. Da in diesem Fall der Eigenanteil sehr niedrig ist, erkennen die Finanzämter umgekehrt die höchsten Beträge beim Absetzen sogenannter außergewöhnlicher Belastungen an.
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Ab wann gilt die neue Berechnung für die zumutbare Belastung?
Bis zum März 2017 waren Finanzämter und auch Gerichte davon ausgegangen, dass es legitim sei, für die Einkünfte jeweils den höhere Prozentsatz der Tabelle als zumutbare Belastung heranzuziehen.
Dadurch entstanden dem Steuerpflichtigen aber schon dann höhere zumutbare Belastungen, wenn er die nächste Stufe beim Einkommen auch nur geringfügig überstieg. Vom Bundesfinanzhof (BFH) wurde daraufhin festgelegt, dass die drei Einkommensstufen einzeln zu betrachten seien.
- Seit April 2017 gilt also die Regelung, dass lediglich für den Teil der Einkünfte der höhere Prozentsatz anzuwenden ist, der über dem gesetzlich festgelegten Grenzbetrag liegt. Der Teil des Einkommens, der unterhalb der Grenze liegt, wird hingegen mit dem niedrigeren Prozentsatz bewertet.
Mit seinem Urteil reagierte der Bundesfinanzhof auf die bis 2017 geltende, seiner Meinung nach gesetzwidrige Praxis. In der Folge war der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu finden, die mit geltendem Recht vereinbar ist. Zudem schuf er mit dem sogenannten "Vorläufigkeitsvermerk" eine Möglichkeit der rückwirkenden Neuberechnung bereits ergangener Steuerbescheide.
Zumutbare Belastung berechnen
Um sich die Arbeit zu erleichtern, kann man einen Online-Rechner in Anspruch nehmen, mit dem sich die zumutbare Belastung leicht errechnen lässt. In einen solchen Rechner trägt man einfach das Bruttojahreseinkommen sowie eventuelle Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel oder sonstige Krankheitskosten ein. Anschließend gibt man die Anzahl der Kinder ein ("1", "2" oder "3 oder mehr") sowie die Art der Besteuerung (Grund- oder Splittingtarif) ein. Der Online-Rechner ermittelt dann die zumutbare Belastung sowie den steuerlich absetzbaren Betrag.
Ein kleines Praxisbeispiel verdeutlicht, wie hoch die zumutbare Belastung ist, wenn man beispielsweise ein Bruttojahreseinkommen von 30.000 Euro hat, man 1.000 Euro für die erwähnten Aufwendungen ausgibt, drei oder mehr Kinder hat und nach dem Grundtarif besteuert werden möchte. In diesem Fall beträgt die zumutbare Belastung 300 Euro und der steuerlich absetzbare Betrag liegt bei 700 Euro.
Hat man das gleiche Einkommen und die gleichen Aufwendungen bei gleichzeitig nur 1 oder 2 Kindern, dann hat die zumutbare Belastung laut Online-Rechner eine Höhe von 746,60 Euro und der steuerlich absetzbare Betrag liegt bei 253,40 Euro. Am Ende müssen der angegebene Betrag für die außergewöhnlichen Aufwendungen sowie die zumutbare Belastung plus der steuerlich absetzbare Betrag immer die gleiche Summe ergeben.
Zumutbare Belastung in der Steuererklärung angeben
Wer entsprechende Ausgaben hatte, der trägt sie in seiner Einkommensteuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen ein. Das Finanzamt ermittelt dann auf Basis des Jahreseinkommens den entsprechenden Prozentsatz und zieht den sich daraus ergebenden Betrag für die zumutbare Belastung von den außergewöhnlichen Belastungen ab.
Infos zum Vorläufigkeitsvermerk bei zumutbaren Belastungen
Seit Ende August 2013 enthalten Einkommenssteuerbescheide bzw. Änderungsbescheide des Finanzamtes einen sogenannten Vorläufigkeitsvermerk. Das bedeutet, der Steuerbescheid ist zwar gültig, aber eben nur vorläufig. Empfänger eines solchen Bescheids mit Vorläufigkeitsvermerk haben eventuell Grund zur Freude, denn diese Bescheide werden automatisch von den Finanzbehörden neu berechnet. Die Folge ist sehr häufig ein Änderungsbescheid sowie eine Steuerminderung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 33 »
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