Erbschaftssteuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Sobald das Finanzamt davon erfährt, dass man eine Erbschaft gemacht hat, die möglicherweise der Erbschaftssteuer unterliegt, sendet es dem Erben die Erbschaftsteuererklärung zu.

Diese ist laut Erbrecht die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Sie muss deshalb auch vom Finanzamt erbeten werden, wenn man sie nicht von diesem erhält. Zuständig ist das letzte Finanzamt des Erblassers und nicht das eigene.

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Die typischen Inhalte der Erbschaftsteuererklärung

Der Mantelbogen der Erklärung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer fragt in der Regel die folgenden Punkte ab:

  • Zeitpunkt des Todes (Beginn der Steuerpflicht)
  • Erblasser
  • Erbe
  • Art bzw. Gegenstände des Erbes
  • Erwerbsnebenkosten des Erbes (bzw. Erbanfallkosten - z.B.: Notar)
  • Sonstige Bemerkungen

Die Anlage spezifiziert einige Angaben näher. Hierzu zählen:

  • Der Erbe
  • Die Art des Erbes (auch Schulden)
  • Sonstige Erwerbungen im Rahmen des Erbes
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Wie ist die Erbschaftsteuererklärung aufgebaut?

Die Erbschaftssteuer ist eine reine Landessteuer. Dies bedeutet, sie kommt ausschließlich den Bundesländern zugute. In der Folge gibt es keine allgemeingültige Erbschaftsteuererklärung für ganz Deutschland und unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.

Dies ist auch der Grund, weshalb das Finanzamt des Erblassers die Erbschaftsteuererklärung zusenden muss, denn die Erbschaftssteuer fällt dem Bundesland des Erblassers zu.

Grundsätzlich besteht eine Erbschaftsteuererklärung stets aus zwei Elementen: Dem Mantelbogen sowie der Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung.

Erbt ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar, so muss es den Mantelbogen nur einmal ausfüllen. Beide Partner sind jedoch gezwungen, jeweils eine eigene Anlage beim Finanzamt einzureichen.

Formulare

Ein Sonderfall im Erbrecht: Das Ende der Zugewinngemeinschaft

Der Erbfall ist logischerweise auch das Ende der Zugewinngemeinschaft. Diese wird 'abgewickelt', wie es im Erbrecht heißt. Das Erbrecht definiert den Zugewinnausgleich, der das Ende der Zugewinngemeinschaft ist, deshalb auch als Sonderfall und privilegiert den Partner auf diese Weise besonders.

Dies bedeutet: Der Todesfall wird erst einmal so behandelt als würde es sich um eine Scheidung handeln. Der Partner bekommt die Hälfte des in der gemeinsamen Zeit erworbenen Vermögens prinzipiell steuerfrei zugesprochen.

Seine eigentliche Erbschaft stammt somit aus dem Vermögen, dass der andere Partner mit in die Ehe gebracht hat sowie der weiteren Hälfte. Aufgrund des hohen Steuerfreibetrags für Ehepartner sind die überlebenden Partner deshalb häufig von jeder Erbschaftssteuer befreit.

In einigen Bundesländern gestattet das Erbrecht in einem solchen Fall sogar, die entsprechende Eintragung in der Erbschaftsteuererklärung ganz zu unterlassen.

Dies ist der Fall, wenn das vom Erben erworbene Vermögen ganz offensichtlich nicht die jeweils gültigen Steuerfreibeträge übersteigt. Da dies aber nicht in jedem Bundesland so geregelt ist, sollte man sich immer noch einmal versichern.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Zugewinngemeinschaft (§1363 BGB)
  2. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)

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