Auslandsvermögen im Erbschaftssteuerrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im Durchschnitt werden in Deutschland im Jahr 300.000 € von Erblassern vererbt. Dies kann beispielsweise Geld, aber auch Materielles wie Möbel oder Schmuck sein.

Oftmals werden auch Ferienwohnungen vererbt, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen spricht man davon, dass Auslandsvermögen vererbt wird. Dann greift das Erbschaftssteuerrecht ein.

Möglich ist aber durchaus auch eine Vererbung einer Kapitalanlage, die sich im Ausland befindet. Bei Erbschaften, die über Deutschland hinausgehen und sich im Ausland befinden, ist jedoch Vorsicht geboten.

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Erbschaften außerhalb Deutschlands

Bei Erbschaften, die im Ausland befindlich sind, besteht grundsätzlich die Gefahr einer Doppelbesteuerung.

Dies bedeutet, dass man zum Beispiel für eine Ferienwohnung im Ausland oder eine Kapitalanlage die Steuern für das entsprechende Land, in dem sie liegen, zahlen muss und aber gleichzeitig dann auch noch für Deutschland.

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Erfassung von Auslandsvermögen

Wenn in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, wird das Vermögen des Steuerzahlers, das sogenannte Weltvermögen (Auslandsvermögen + Inlandsvermögen) erfasst.

Dies setzt sich zusammen aus dem Vermögen, was er in Deutschland hat (Inlandsvermögen) und was im Ausland (Auslandsvermögen) angelegt ist. Es ist hierbei irrelevant, ob es sich um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt.

Wenn ein Steuerzahler eine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, kann er die Zahlungen von Steuern einer im Ausland befindlichen Erbschaft nicht umgehen, in dem er einfach wegzieht. Der deutsche Fiskus, also die deutsche Staatskasse, kann auch noch fünf Jahre nach dem Umzug eines deutschen Staatsangehörigen auf die Vermögensübertragungen eines solchen zugreifen.

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Doppelversteuerung vermeiden

Der einfachste Weg, eine Doppelversteuerung zu umgehen, liegt im Erbschaftssteuerrecht darin, das Auslandsvermögen ins Inland einzuführen. Das häufigste Problem ist herbei allerdings, dass viele Dinge, die im Ausland befindlich sind, nicht bewegt werden können, wie zum Beispiel eine Ferienwohnung.  In diesen Fällen kann eine doppelte Versteuerung unter Umständen nicht vermieden werden.

Allerdings ist es natürlich möglich, diejenigen Auslandsimmobilien die potentiell zu vererben wären, rechtzeitig zu veräußern.  Häufig ist dies die günstigere Variante, als sie zu verschenken oder zu vererben.

Grundsätzlich sollte man also immer Schenkungen und Erbschaften aus dem Ausland aufmerksam und gründlich prüfen. Außerdem sollte man sich fachkundigen Rat darüber einholen, wie die Besteuerung im Erbschaftssteuerrecht geregelt ist, insbesondere die Doppelbesteuerung.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG)

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