Enterbung im deutschen Recht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nicht selten führen innerfamiliäre Konflikte dazu, dass Eltern ihre Kinder oder sonstige nahe Angehörige für unwürdig erachten, das von ihnen hinterlassene Erbe anzutreten.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Gründe
  2. Pflichtteilsentzug

Dann bedienen sie sich der sogenannten Enterbung, um sicherzustellen, dass die normalerweise erbberechtigten Personen nahezu leer ausgehen. Denn selbst bei einer Enterbung müssen zumindest die nächsten Angehörigen wie Ehepartner oder Kinder des Erblassers nicht ganz auf das Erbe verzichten.

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Enterbung - welche Gründe können vorliegen?

Es gibt verschiedene Ursachen, die einen Erblasser dazu veranlassen könnten, jemanden von der Erbfolge auszuschließen. Solche Gründe können beispielsweise sein:

  • innerfamiliäre Konflikte (z. B. bezüglich einer Unternehmensnachfolge)
  • insgesamt erbunwürdiges Verhalten
  • grober Undank (etwa durch Ehebruch)
  • Prinzipiell darf jeder Erblasser vollkommen frei darüber entscheiden, was nach seinem Tod mit seinem Besitz geschieht. Er muss in seinem Testament auch keinerlei Gründe für eine Enterbung bestimmter Personen nennen.
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Enterbung und Pflichtteilsentzug

Es gibt eine ganze Reihe von Personen, die nach § 2303 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe eines Erblassers geltend machen können. Dazu gehören Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkelkinder und Urenkel), wobei es unerheblich ist, ob sie ehelich, unehelich, adoptiert oder auf sonstige Weise legitimiert sind. Auch Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers können einen Pflichtteil einfordern.

Ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des eigentlichen Erbanteils steht vor allem denjenigen zu, die von einer Enterbung betroffen sind. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 2310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Allerdings werden im Gesetzbuch konkrete Gründe benannt, die dazu führen können, dass Pflichtteilsberechtigten (Kinder, Eltern, Ehegatten) der Pflichtteil entzogen werden kann. Ein solcher Pflichtteilsentzug ist vor allem beim Vorliegen folgender Gründe möglich:

  • ein Pflichtteilsberechtigte trachtet nachweislich dem Erblasser, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, einem der Abkömmlinge oder einer anderen, dem Erblasser nahe stehenden Person, nach dem Leben
  • ein Pflichtteilsberechtigter macht sich nachweislich eines schweren vorsätzlichen Vergehens oder gar Verbrechens gegen den Erblasser, den Ehegatten oder Lebenspartner, einen Abkömmling oder eine andere, nahe stehenden Person schuldig
  • ein Pflichtteilsberechtigter verletzt nachweislich böswillig die bei ihm leiernde Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
  • ein Pflichtteilsberechtigte wurde aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. einer Enziehungsinstitution untergebracht, wodurch er für den Erblasser als pflichtteilberechtigter Teilhaber am Nachlass nicht mehr zumutbar ist.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2303 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2310 »

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