Erbe ausschlagen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nicht jedes Erbe ist auch willkommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass nicht nur Besitztümer, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers - also seine Schulden - auf den Erben übergehen (§ 1967 BGB).

Allerdings ist niemand gezwungen, eine solche Hinterlassenschaft auch zu akzeptieren. Wer diese nicht möchte, kann das Erbe ausschlagen (§ 1945 BGB).

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Warum schlägt man ein Erbe aus?

Nicht in jedem Land ist ein Gesetz über die Erbausschlagung überhaupt notwendig. In Deutschland existiert es, weil es in der Bundesrepublik beim Erbe den sogenannten Vonselbsterwerb gibt.

Dies bedeutet, die Erben können gar nicht verhindern, dass ihnen der Nachlass zugeschlagen wird. Erst einmal geht er auf sie über. Erst durch die Ausschlagung der Erbschaft machen sie diesen Prozess rückgängig.

Wie schlägt man ein Erbe aus?

Um eine Ausschlagung durchzuführen, ist eine formelle Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht notwendig.

In der Regel ist das zuständige Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Erklärung selbst bedarf einer konkreten Form. Entsprechende Mustererklärung findet man im Netz.

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Erklärung über die Erbausschlagung

  • Sie kann im Gericht zu Protokoll gegeben werden
  • Sie kann vom Gericht beglaubigt werden
  • Sie kann bereits in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden
  • Sie kann beim Notar abgegeben werden, der diese beglaubigt und anschließend selbst an das Nachlassgericht weiterleitet

Für die Beglaubigung sollte man seinen Ausweis sowie alle Dokumente bezüglich des Nachlasses mit sich führen.

Gründe für eine Erbausschlagung

In der Regel sind Schulden der Grund, wenn man eine Erbe ablehnen möchte. Zwingend ist dies nicht.

Tatsächlich schreibt das Gesetz keinen Grund vor. Man kann ein Erbe rein aus persönlichen Motiven ausschlagen.

Frist für eine Erbausschlagung

Der Gesetzgeber stellt es dem Erben zwar frei, aus welchen Gründen dieser die Hinterlassenschaft ausschlägt, allerdings setzt er eine relativ enge Frist für diese Vorgang.

Die Erklärung muss innerhalb der ersten sechs Wochen nach dem Erbfall beim Nachlassgericht eingereicht werden. Passiert dies nicht, gilt das Erbe als angenommen.

Die Frist kann sich allerdings unter bestimmten Umständen auf bis zu sechs Monate verlängern. Dieser verlängerte Zeitraum gilt immer dann, wenn der Erbe nachweislich erst nach Ablauf der eigentlichen Frist Kenntnis von dem Erbe erlangt hat oder aber seinen Wohnsitz im Ausland führt.

Zudem gelten die sogenannten fristhemmenden Bestimmungen auch bei der Erbausschlagung. Bei diesen handelt es sich um die Geschäftsunfähigkeit sowie um die höhere Gewalt. Tritt einer dieser beiden Faktoren nachweislich ein, wird die Frist ebenfalls verlängert.

Konsequenzen einer Erbausschlagung

Wird das Erbe ausgeschlagen, geht es automatisch an den nächsten Erben laut der gesetzlichen Erbfolge über. Wenn alle Erbberechtigten die Erbschaft ausschlagen, verfällt diese. Sie geht dann an den Staat über.

Nicht volljährige Kinder können ein Erbe nicht selbst ausschlagen. Dies muss in diesem Fall durch den Vormund geschehen. Im Normalfall schlagen also die Eltern für das Kind das Erbe aus. Sind noch beide Eltern vorhanden und haben auch beide das Sorgerecht, so müssen auch beide der Erbausschlagung zustimmen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Form der Ausschlagung (§1945 BGB)
  2. Bundesministerium der Justiz: Ausschlagungsfrist (§1944 BGB)
  3. Bundesministerium der Justiz: Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten (§1967 BGB)

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