Erbengemeinschaft

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert, wer, in welcher Form und unter welchen Bedingungen erben darf. Ein wichtiges Thema, bei dem immer wieder Unklarheiten auftreten, ist die sogenannte Erbengemeinschaft.

Erfahren Sie hier alles wichtige zum Thema und alle Vorschriften hinsichtlich der Verfügungsgewalt des Einzelnen über das Erbe.

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Was ist eine Erbengemeinschaft?

Der Begriff beschreibt den Fall, dass mehr als eine Person gemeinschaftlich die Hinterlassenschaft eines Verstorbenen antritt. Die Mitglieder der Gruppe werden als Miterben bezeichnet. Die Erbengemeinschaft ist damit der Gegenbegriff zum Alleinerben (vgl. § 2032 BGB). Mitglieder der Erbgemeinschaft sind alle Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem Testament als Erben bestimmt wurden. Dazu zählen nicht Personen, denen ein Pflichtteil des Erbes zusteht.

Eine Erbgemeinschaft entsteht z.B. dann, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, mehrere Hinterbliebene jedoch gleich nah mit ihm verwandt sind. Oder wenn testamentarisch festgehalten wurde, dass die Nachfahren oder engsten Verwandten alles zu gleichen Teilen erben sollen.

  • Alle Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten.

Die Erbengemeinschaft ist anfänglich zur gemeinschaftlichen Nutzung bzw. Verwaltung des Erbes verpflichtet. Das heißt: Allen gehört erst einmal alles, niemandem gehört etwas spezielles. Kein Mitglied der Gemeinschaft hat deshalb beispielsweise eine spezielle Verfügungsgewalt über einen bestimmten Teil des Erbes.

Rechte und Pflichten der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist demokratisch organisiert. Entscheidungen hinsichtlich des Erbes werden also mit Mehrheitsbeschluss herbeigeführt. Bei den Abstimmungen herrscht das Prinzip der Stimmengleichheit. Alle Miterben sind also gleichberechtigt, wenn es um den Nachlass der Gemeinschaft geht.

  • Jeder Miterbe gilt als Repräsentant der Gemeinschaft und darf deshalb individuell bestimmte Rechte wahrnehmen - allerdings nur für die Gemeinschaft der Erben.

Es ist ebenfalls möglich, dass jedes Mitglied aus eigenem Antrieb und ohne Zustimmung der Gemeinschaft ein Gerichtverfahren einleitet. Dieser Fall tritt häufig auf, wenn beispielsweise die Herausgabe von Teilen oder des gesamten Erbes verweigert wird. In diesem Zusammenhang könnte auch eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

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Uneinigkeit der Erbengemeinschaft

Problematisch wird es, wenn sich die Erben uneinig über den Nachlass sind. Sollte keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen, gibt es folgende Möglichkeiten:

1. Phase

Um eine schnelle Einigung unter den Erben zu ermöglichen, sollte zunächst ein Notar miteinbezogen werden. Der Notar würde in Anwesenheit aller Mitglieder versuchen, die Auseinandersetzung um das Erbe zu schlichten und eine Lösung zu finden, die für alle zufriedenstellend ist. Sollte lediglich ein Miterbe Widerstand leisten, scheitert die Einigung. Die Erbauseinandersetzung geht dann in die 2. Phase.

2. Phase

Sollte trotz Notar keine Einigung zustande kommen, folgt eine sogenannte Auseinandersetzungsklage vor einem ordentlichen Gericht. Mithilfe der Auseinandersetzungsklage soll erreicht werden, dass die anderen Miterben zu einem von dem klagenden Miterben eingereichten Teilungsplan zustimmen. Eine Erbauseinandersetzung vor dem Gericht kann für alle Beteiligten sehr kostspielig werden, deshalb ist es ratam, immer einen anderen Weg zu finden, um sich über den Nachlass zu einigen.

Als Erbengemeinschaft ein Haus/ eine Immobilie erben

Wenn mehrere Personen ein Haus erben, kann das zu vielen Problemen und Uneinigkeiten führen. Besonders dann, wenn kein Testament vorliegt und die Hinterbliebenden unterschiedliche Vorstellungen haben, was mit dem Nachlass passieren soll.

Wird sich von vornherein darauf geeinigt, die Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, können die daraus entstandenen Erträge erst zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, wenn die Erbgemeinschaft beendet ist. Bis dahin steht der Nachlass unter einer gemeinschaftlichen Verwaltung.

  • In der Regel wirft ein Erbe Erträge wie beispielsweise Zins- oder Mieteinnahmen ab. Das BGB bezeichnet diese Erträge als Früchte. Sie werden dem eigentlichen Erbe zugeschlagen und stehen damit unter gemeinschaftlicher Verwaltung. Sie werden erst zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst ist.

Komplizierter wird es, wenn die Erben sich nicht einig über das Haus oder die Immobilie ist. Sind diese so zerstritten, dass keine Einigkeit über die Immobilie erzielt werden kann, kommt es häufig zur sogenannten Teilungsversteigerung:

Beispiel

Angenommen drei Schwestern erben das Elternhaus: Zwei Schwestern möchten das Haus behalten. Die dritte Schwester möchte das Haus so schnell wie möglich verkaufen, da sie das Erbe lieber in Form von Geld ausgezahlt bekommen möchte.

In diesem Fall kann die dritte Schwester eine Teilungsversteigerung beantragen, denn kein Mitglied der Erbengemeinschaft hat das alleinige Recht auf das Haus. Die dritte Schwester hat aber laut Gesetz das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Erst wenn der Nachlass versteigert wurde, kann die Gemeinschaft aufgelöst werden. Wenn alle Erben sich über die Aufteilung einig sind, darf das Vollstreckungsgericht den einzelnen Mitgliedern jeweils ihren Anteil entsprechend der Erbquote auszahlen.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt durch die sogenannte Auseinandersetzung. Hierfür muss ein Vertrag geschlossen werden, der per Verfügung von allen Miterben anzunehmen ist. Scheidet nur ein Miterbe aus der Gemeinschaft aus und erhält dafür eine finanzielle Entschädigung, so bezeichnet man dies als Abschichtung.

Auszahlung durch einen Miterben

In diesem Fall übernimmt einer der Miterben das gesamte Erbe. Dessen Wert ist zuvor festgestellt worden und alle Miterben sind damit einverstanden. Derjenige, der das Erbe übernommen hat, muss jetzt den Miterben ihren Anteil auszahlen.

Verkauf an einen Dritten

Eine Erbengemeinschaft aufzulösen geht auch durch den Verkauf des gesamten Erben an einen Dritten. Der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft ist somit aufgelöst.

Teilzahlungsversteigerung

Hier wird nur ein Teil des Erbes versteigert. Das passiert oft dann, wenn sich die Miterben nicht auf eine Versteigerung aller Güter einigen können und sich darüber zerstritten haben. In diesem Falle können zumindest diejenigen Güter versteigert werden, über deren Wert Einigkeit besteht (siehe "Als Erbengemeinschaft ein Haus/ eine Immobilie erben").

Die Erbengemeinschaft im Überblick

Eine Erbengemeinschaft beschreibt mehrere Personen, die einen Nachlass erben. Diese müssen das Erbe zunächst gemeinsam verwalten.

Kommt es zu einer sogenannten Auseinandersetzung wird die Gemeinschaft aufgelöst. Bis dahin gehört allen Mitgliedern das Erbe als Gesamtnachlass, niemandem gehört etwas spezielles.

Eine Auflösung der Erbengemeinschaft wird erreicht, indem die Auszahlung von einem oder mehreren Miterben stattfindet, wenn der Nachlass an einen Dritten verkauft wird oder eine Teilungsversteigerung veranlasst wird. Bei Uneinigkeit unter den Erben führt kein Weg am Notar oder schlimmstenfalls Gericht vorbei.

Häufige Fragen zur Erbengemeinschaft

Wer ist Mitglied der Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft bildet sich, wenn der Verstorbene kein Testament verfasst hat, jedoch mehrere Hinterbliebene gleich nah mit ihm verwandt sind. Oder aber der Erblasser hat in seinem Testament bestimmt, dass seine Nachfahren oder engsten Verwandten alles zu gleichen Teilen erben.

Welches Vermögen geht auf die Erbengemeinschaft über?

In der Regel geht der gesamte Nachlass des Verstorbenen auf die Gemeinschaft der Erben über. Es sei denn, es wurden andere Vorkehrungen im Testament getroffen. Dann betrifft dies nur das Vermögen, welches speziell an die Erbengemeinschaft übergehen soll.

Was passiert, wenn die Miterben sich nicht einig über die Verwaltung des Nachlasses sind?

Sollten die Erben unterschiedliche Vorstellungen und Meinungen dazu haben, was mit dem Nachlass passieren soll, kann zunächst versucht werden, eine Einigkeit mithilfe eines Notars zu erreichen. Sollte dann immer noch Uneinigkeit herrschen, kann vor Gericht ein Teilungsplan vorgelegt werden. Grundsätzlich sollte es möglichst vermieden werden, den Streit vor Gericht auszutragen, da dies sehr teuer werden kann. Am Ende müssen alle Miterberben eine einvernehmliche Lösung treffen, damit die Erbgemeinschaft aufgelöst werden kann.

Wie wird die Erbengemeinschaft aufgelöst?

Eine Erbengemeinschaft ist aufgelöst, sobald einvernehmlich entschieden wurde, was mit dem Nachlass passieren soll: Entweder ein Miterbe zahlt die anderen Erben aus. Oder der Nachlass wird an eine dritte Person veräußert - Dann wird der Erlös unter den Erben aufgeteilt. Oder aber es kommt zu einer Teilzahlungsversteigerung des Erbes. Der Erlös der Versteigerung wird dann ebenfalls unter den Erben verteilt.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Erbengemeinschaft

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