Die Grunderwerbsteuer bei der Erbpacht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Beim Kauf eines Grundstücks wird die sogenannte Grunderwerbsteuer fällig, also eine Steuer auf den Kauf von Land.

Bei der Erbpacht wird zwar kein Land im eigentlichen Sinne gekauft, die Grunderwerbsteuer muss aber trotzdem gezahlt werden. Auch bei einer Erbpacht wird diese Steuer fällig, wird jedoch anders berechnet als bei einem regulären Kauf. Was gibt es also zu beachten?

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Grunderwerbsteuer und Erbpacht

Bei der Erbpacht wird ein Grundstück nicht gekauft, vielmehr wird es „gemietet“. Dabei darf es vom „Mieter“ umfassend genutzt werden, auch vermietet oder weiterverkauft. Diese Erbpacht läuft über einen vorher fest definierten Zeitraum.

Der Pächter zahlt nur einen Zinssatz vom Preis des Grundstückes. Dieser Erbbauzins wird je nach Vereinbarung monatlich oder jährlich gezahlt.

Nach Ablauf der Erbpacht kann diese verlängert werden oder das Pachtverhältnis ist beendet.In diesem Fall erhält der Besitzer des Grundstücks das komplette und alleinige Nutzungsrecht. Dies schließt auch den Besitz aller Immobilien auf dem Grund mit ein.

Bei der Anschaffung eines Hauses aus zweiter Hand muss immer die Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Ob es sich beim Grundstück dabei um eine Erbpacht handelt, ist dabei unwichtig.

Jedoch ist in diesem Fall die Berechnung etwas komplizierter als bei normalem Grunderwerb.

Der Grunderwerbsteuersatz

Ein wichtiger Bestandteil in der Formel zur Berechnung der anfallenden Steuer beim Grunderwerb ist der Grunderwerbsteuersatz. Dieser ist ein Prozentsatz, der vor einigen Jahren in ganz Deutschland bei einheitlich 3,5 Prozent lag.

Mittlerweile legen die Länder ihren jeweiligen Steuersatz selbst fest, mit teils gravierenden Unterschieden. Bei der Anschaffung von Grund sollte in jedem Fall das jeweilige Bundesland bedacht werden. Beispielsweise ist die anfallende Steuer in Sachsen fast halb so hoch wie in Schleswig-Holstein.

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Grunderwerbsteuersatz - abhängig von Bundesländern

  • Baden-Württemberg: 5%
  • Bayern: 3,5%
  • Berlin: 6,0%
  • Brandenburg: 6,5%
  • Bremen: 5%
  • Hamburg: 4,5%
  • Hessen: 6%
  • Mecklenburg-Vorpommern: 5%
  • Niedersachsen: 5 %
  • Nordrhein-Westfalen: 6,5%
  • Rheinland-Pfalz: 5%
  • Saarland: 6,5%
  • Sachsen: 3,5%
  • Sachsen-Anhalt: 5%
  • Schleswig-Holstein: 6,5%
  • Thüringen: 6,5%

Grunderwerbsteuer bei Erbpacht berechnen

Der zu zahlende Betrag setzt sich aus mehreren Faktoren zusammen: dem Steuersatz, dem Vervielfältiger (Anlage 9A Bewertungsgesetz) und dem Erbbauzins.

Die Berechnung erfolgt nach diesem Schema:

  1. Erbbauzins x 12 = Jahreswert
  2. Jahreswert x Vervielfältiger = Gegenleistung
  3. Grunderwerbsteuersatz x Gegenleistung = Grunderwerbsteuer

Beispielrechnung:

  • monatlicher Erbsteuersatz: 150 EUR
  • Jahreswert: 150 EUR x 12 = 1.800 EUR
  • Gegenleistung: 1.800 EUR x 18,242 = 32.853,60 EUR
  • Grunderwerbsteuer: 32.853,60 EUR x 5% = 1641,78 EUR
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Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) »

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