Das Erbbaurecht ist ein komplexes und vielseitiges Thema. Hierunter ist zu verstehen, dass Grundstücke im Erbbaurecht vergeben werden. In der Umgangssprache ist hin Bezug darauf von Erbpacht die Rede.
Inhaltsverzeichnis:
Dies bedeutet, dass ein eigenes Haus auf fremden Boden steht. Es handelt sich also um ein dingliches Recht, bei dem der Grundstücksinhaber die Erlaubnis erteilt, ein Grundstück zu bauen.
Dies wird im Grundbuch eingetragen und kann sogar veräußert oder vererbt werden.
Verfahren im Erbbaurecht
Der Inhaber eines Grundstücks erteilt einer anderen Person die Erlaubnis, ein Gebäude von einer bestimmten Größe auf oder unter seinem Grundstück zu bauen. Diese Veränderung wird zum einen ins Grundbuch eingetragen, muss zum anderen aber auch notariell beurkundet werden.
Darüber hinaus wird neben dem Grundbucheintrag ein zusätzliches Grundbuchblatt für das Grundstück erstellt, welches als Erbbaugrundbuch angelegt wird.
Außerdem ist es ratsam, sich noch einmal bestätigen zu lassen, dass der Vertragspartner auch der Inhaber des Grundstücks ist. Dies ist wichtig, um nicht Opfer eines Betrugs zu werden.
Vorteile für den Erwerber im Erbbaurecht
Mit dem Erbbaurecht entstehen für den Erwerber nachfolgende Vorteile:
- Das Grundstück muss nicht gezahlt werden.
- Gewährleistung der Liquidität durch Erbbauzins.
- Es ist einfacher, einen Kredit zu bekommen.
- Der Erbbauzins ist frei verhandelbar.
Jetzt kostenlos Informieren.
Nachteile für den Erwerber
Dem Erbbaurecht liegen folgende Nachteile zu Grunde:
- schwieriger Verkauf des Hauses aufgrund des fremden Bodens
- Vorkaufsrechte für Vertragspartner
Vor allem bei einem angestrebten Verkauf kann sich das Erbbaurecht aufgrund von Zustimmungsrecht und Vorkaufsrecht des Vertragspartners schwierig sein.
Aus diesen Gründen werden Erbbaurechtsgrundstücke eher selten an Privatpersonen vergeben. Vor allem Städte und Gemeinden sind Adressaten des Erbbaurecht. Auch kirchliche Träger profitieren oft von einem entsprechenden Grundstück im Sinne des Erbbaurechts.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Erbbaurecht (Erbaurechtsgesetz - ErbbauRG) →
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.