Was versteht man unter der Testierfähigkeit?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Gemäß § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jeder Bürger dieses Landes ab dem 16. Lebensjahr mit dem Recht der Testierfähigkeit ausgestattet und darf somit ein Testament errichten. Er muss jedoch im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein und die Bedeutung eines Testaments und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erkennen können.

Ist dies nicht der Fall, so gilt er als nicht testierfähig, gleichgültig ob er erst 16 Jahre oder schon volljährig ist.

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Wer prüft die Testierfähigkeit?

Die Testierfähigkeit kann zusammen mit der Geschäftsfähigkeit von einem Rechtsanwalt oder Notar geprüft werden, § 28 BeurkG.

Diese halten ihre Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift fest. Bestätigt der Notar die Geschäftsfähigkeit, so hat der Erblasser auch die Bestätigung der Testierfähigkeit.

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Was muss im Rahmen der Testierfähigkeit beachtet werden?

Die Pflichten des Erblassers bei der Errichtung seines Testaments sind in § 2247 BGB geregelt. Die Testierfähigkeit gilt als grundsätzliche Voraussetzung zur Errichtung eines Testaments.

Das vom Erblasser errichtete Testament muss aus einer von ihm eigenhändig geschriebenen Erklärung bestehen. Diese muss der Erblasser unterschreiben und mit Zeit und Ort der Niederschrift versehen. Sehr wichtig sind der Ort und die Zeit deshalb schon, weil das jeweils jüngere Testament das ältere aufhebt. Das Testament kann für ungültig erklärt werden, wenn ein Bestandteil des Vor- oder Zunamens, der Ort oder Zeitpunkt unklar ist oder fehlt. Die Uhrzeit kann den Vorgang abrunden.

Die vollständige Enterbung der nächsten Angehörigen durch ein Testament ist jedoch nach § 2333 BGB nicht möglich. Der Pflichtteil ist den nächsten Angehörigen per Gesetz garantiert.

  • Mit dem Testament bestimmen Personen über die Verwendung und Zuordnung ihres Vermögens nach ihrem Tod. Es ist daher erforderlich, dass sie auch geistig dazu in der Lage sind, die Auswirkungen ihrer willentlichen Verfügung im vollen Umfang einschätzen zu können. Die im Gesetz vorgesehene Bedingung der Testierfähigkeit soll diesem Umstand Rechnung tragen.

Wer kann bei Vorlage der Testierfähigkeit das Testament aufnehmen?

Hinterlegt werden kann das Testament im eigenen Haushalt, beim Notar oder aber beim Nachlassgericht. Der Erblasser muss sich an die Vorgaben bei der Erstellung des Testaments halten. Er kann dann das Testament zwar in seiner Wohnung oder seinem Haus aufbewahren. Hier ist es aber nicht vor den Personen geschützt, die er später vom freiwilligen Teil seines Erbes ausschließen will.

Finden diese das Testament nach seinem Tod, könnten sie es verschwinden lassen. Damit würde die gesetzliche Erbfolge ohne Einschränkung durch das Testament des Erblassers eintreten.

Grundsätzlich muss jeder, der im Besitz eines fremden Testaments ist, dieses beim Nachlassgericht einreichen.

  • Der Erblasser kann sein Testament gegen eine Gebühr schriftlich dem Nachlassgericht übergeben oder dort seinen Willen als Niederschrift aufnehmen lassen. Das Nachlassgericht verwahrt das Testament bis zur Beantragung des Erbscheins durch die Erben auf und entscheidet dann nach aktueller Rechtslage. Dabei wird jedoch die Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr geprüft.

Der spätere Erblasser kann das Testament auch durch einen Rechtsanwalt und Notar aufsetzen lassen. Der Rechtsanwalt und Notar übermittelt das Testament im Todesfall an das Nachlassgericht.

unter 16 Jahrenüber 16 Jahren
Geschäftsfähigkeitneinja
Testierfähigkeitneinja

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2247, Eigenhändiges Testament »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2229, Testierfähigkeit Minderjähriger »
  3. Bundesministerium der Justiz: Beurkungsgesetz, § 28, Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit »

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