Der Vorerbe erbt auf Zeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im Erbrecht wird zwischen Nach- und Vorerben unterschieden. Um in die Rechtstellung eines Vorerben einzutreten, bedarf es des Willens des Erblassers gemäß § 2100 BGB. Durch die Vorerbschaft soll der Vorerbe nur beschränkt in die Rechte und Pflichten des Erbes eintreten.

Das Erbe ist später für den Nacherben bestimmt. Dieser soll, nachdem er das Erbe übernommen hat, in alle Rechte und Pflichten eingesetzt werden.

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Vorerbe - die Pflichten für den Erben auf Zeit

Ziel des Erblassers, beispielsweise eines Firmeninhabers, ist es, dem Vorerben nur eine begrenzte Nutzung des Erbes zu erlauben. Der Vorerbe muss ein Sondervermögen für das Erbe bilden. Dieses Sondervermögen ist strikt vom eigenen Vermögen zu trennen. Darüber hinaus hat er dem Nacherben Auskunft über die Höhe des Erbes zu geben.

Droht gegen den Vorerben eine Zwangsvollstreckung, da er seine Schulden nicht zahlen kann, so schützt § 2115 BGB das Erbe für den Nacherben über das Sondervermögen.

  • Der Vorerbe verfügt zwar nicht uneingeschränkt über das erhaltene Vermögen, gilt gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) jedoch als vollwertiger Erbe. Demnach kann er nicht mit Steuerminderungen rechnen.
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Der Vorerbe darf nicht uneingeschränkt über das Erbe verfügen

Ziel der Vorerbschaft ist es, das Vermögen des Erblassers bis zum Eintritt der Nacherbschaft zu erhalten. § 2113 BGB schützt das Vermögen für den Nacherben.

Der Vorerbe darf ohne Zustimmung des Nacherben kein Grundstück, das Recht an diesem Grundstück oder ein eingetragenes Schiff verkaufen oder belasten. Zur Sicherheit wird ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Eine Löschungsbewilligung, die vor dem Eintritt des Nacherben in die Erbschaft erfolgt, muss durch den Nach- oder Ersatzerben schriftlich bewilligt werden. Alternativ ist ein Pfleger durch das Familiengericht einzusetzen.

Befreiter Vorerbe: Welchen Zweck hat seine Einsetzung?

Wichtig ist, dass der Nacherbe den gesetzlichen Anspruch auf Auskunft hat. Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass er über seine mündelsicheren Geldanlagen gemäß § 2119 BGB Auskunft erteilt.

Es ist aber auch möglich, dass der Erblasser einen befreiten Vorerben einsetzt und ihn aus den Beschränkungen des BGB entlässt. Gehört beispielsweise eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zum Erbe, so darf er auch ohne Zustimmung des Nacherben Kündigungen aussprechen oder Forderungen einziehen. Das regelt § 2113 BGB.

Das Gleiche gilt für die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere und die dazugehörigen Erneuerungsscheine. Diese sind zwar bei einer Hinterlegungsstelle einzulegen. Doch darf der befreite Vorerbe entsprechende Handlungen als befreiter Vorerbe ausführen, bei denen er den Nacherben nicht fragen muss.

Hat der Erblasser ihn von den Beschränkungen befreit, dann darf dieser im Rahmen seiner Tätigkeit auch Einkünfte in einem größeren Stil aus dem von ihm verwalteten Erbe erzielen, wenn er durch spezielle wirtschaftliche Ereignisse die Möglichkeiten dazu hatte. Er muss dem Nacherben diese „Früchte“ nicht weiterreichen. Näheres regelt § 2133 BGB.

Überblick: Wann die Zustimmung des Nacherben erforderlich ist

Zustimmungspflicht NacherbeVorerbeBefreiter Vorerbe
Hypothek auf Gründstückjanein
Erweiterte Fruchtziehungjanein

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben »
  3. Bundesgerichtshof: Beschluss des V. Zivilsenats vom 19.12.2013 - V ZB 209/12 »

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