Darf der Fiskus Erben dazu zwingen, Schulden zu machen, Vermögensgüter der Hinterlassenschaft zu Geld zu machen oder auf eigenes Vermögen zurückzugreifen, um die Erbschaftssteuer zu bezahlen?
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Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: II B 46/13) zu der Erkenntnis, dass dies nicht zulässig sei. Vielen Menschen winkt so zumindest vorübergehend eine Erbschaftssteuer Befreiung. Endgültig entscheiden muss Karlsruhe. Zudem gibt es auch eine Schattenseite des Urteils.
Wieso musste sich der BFH mit Erbschaftssteuer Befreiung befassen?
Geklagt hatte eine Frau, der ihr verstorbener Mann eine monatliche Rente in Höhe von 2700 Euro hinterlassen hatte. Das Finanzamt forderte 71.000 Euro Erbschaftssteuer.
Die Dame bezahlte, klagte aber zeitgleich und forderte, dass die Summe vom Fiskus zu erstatten sei. Sie machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend, da sie sich verschulden musste, um die Steuer zu bezahlen.
Unbewusst stach die Dame damit in ein juristisches Wespennest. Schon lange herrscht Streit über die Erbschaftssteuer-Reform des Jahres 2009. Die hier vorgesehene Ungleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen ist nach BFH-Ansicht verfassungswidrig.
Es könne deshalb nicht sein, so die Richter, dass Personen bestimmte Vermögenswerte, die eigentlich als höherrangig eingestuft werden, auflösen müssen, um die Steuer zu bezahlen.
Genauso wenig solle man sich privat verschulden müssen, um beispielsweise die Abgabe für das Betriebsvermögen zu bezahlen.
Das Urteil war entsprechend eindeutig. Der BFH entschied, dass es für jede Person, die ein berechtigtes Interesse habe, eine Befreiung von der Erbschaftssteuer geben müsse, bis das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Sachverhalt endgültig entschieden habe.
- Berechtigt ist das Interesse in den drei geschilderten Fällen - also dann, wenn man Schulden machen müsste, eigenes Vermögen heranzuziehen wäre oder erst Vermögensgüter des Erbes zu Geld machen zu sind. Die Befreiung kann auf Antrag stattfinden. Der Fiskus darf dann, wie im Fall der Klägerin, den Erbschaftssteuer-Bescheid nicht vollziehen.
Was passiert nach der Erbschaftssteuer Befreiung?
Das Urteil des Verfassungsgericht wird vermutlich 2014 urteilen. Der Fall läuft unter dem Aktenzeichen 1 BvL 21/12. Es gilt als unwahrscheinlich, dass die höchsten deutschen Richter die Reform von 2009 komplett kippen werden. Vermutlich wird der Gesetzgeber aber zu Nachbesserungen gezwungen.
Wer sich befreien lassen möchte, sollte aber in jedem Fall den Taschenrechner bei der Hand haben. Bis zur endgültigen Entscheidung kostet die Befreiung Zinsen in Höhe von sechs Prozent der Steuerschuld jährlich.
Der Schritt lohnt sich also überhaupt nur dann, wenn man mehr als sechs Prozent Gewinn mit der einbehaltenen Steuer machen kann.
Für jeden anderen Menschen ergibt sich ein Verlustgeschäft, da auch die Zinsen noch einmal mit Zinsen belegt werden. Das Urteil des BFH, das sich im ersten Moment für viele Menschen grandios angehört haben mag, verliert so viel von seinem ursprünglichen Charme.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesverfassungsgericht Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12 »
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