Nachlassverwalter - Was ist das?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Erbe und zum Teil auch als Nachlassgläubiger hat man die Möglichkeit, die Nachlassverwaltung zu beantragen. Die Bestimmung des entsprechenden Nachlassverwalters erfolgt durch das Nachlassgericht.

Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, wird der Erbe den Nachlass nicht mehr verwalten können. Zudem kann der Erbe in diesem Fall nicht mehr über den Nachlass verfügen.

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Der Nachlassverwalter: Die Aufgaben im Blick

Der Nachlassverwalter hat verschiedene Aufgaben. Unter anderem muss er

  • den Nachlass in Besitz nehmen
  • den Anspruch auf die Forderungen durchsetzen

Hierbei muss der Verwalter sowohl den Interessen des Erben als auch den Interessen der Nachlassgläubiger Beachtung schenken. Er muss dementsprechend nicht nur den Nachlass verwalten, sondern auch zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermitteln. Dabei arbeitet ein solcher Verwalter unabhängig und auf eigener Verantwortung.

Sofern die Nachlassverwaltung aufgehoben wird, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss der Nachlassverwalter den Nachlass an den Erben abgeben. Dies geschieht in der Regel, nachdem die Schulden beglichen wurden und nachdem die Erbschaftssteuer bezahlt wurde. Wenn jedoch allein durch den Nachlass nicht alle Schulden getilgt werden können, hat der Verwalter die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

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Die Erbschaftssteuererklärung beim Nachlassverwalter

Der Nachlassverwalter muss dafür sorgen, dass die Erbschaftssteuer bezahlt wird. Zudem kann das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung anfordern. In diesem Fall kann der Verwalter diese Steuererklärung erstellen und beim zuständigen Finanzamt abgeben. Sofern er dies erledigt, müssen die Erben diese Steuererklärung nicht mehr einreichen.

  • Es ist möglich, dass die Erben die Erbschaftssteuererklärung unterzeichnen müssen, sofern der Nachlassverwalter die Steuererklärung erstellt hat.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch: Gesetzliche Erben erster Ordnung
  2. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)
  3. Bundesministerium der Finanzen: Erbschafts- und Schenkungssteuer

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