Details zum Nachlassgericht Altena

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Altena ist für alle Bürger zuständig, die vor ihrem Tod zuletzt im Bezirk des Gerichtes wohnten.

Diese Personen können ihr privatschriftliches Testament beim Nachlassgericht Altena hinterlegen. Am Nachlassgericht Altena können die Erben darüber hinaus einen Erbschein beantragen.

Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Nachlassgericht Altena, auch wenn der Erblasser zuletzt dort wohnhaft gewesen ist. Ein Ausschlagen des Erbes beispielsweise kann auch am Nachlassgericht eingereicht und verhandelt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.

Die Weitergabe der erforderlichen Dokumente an die Nachlassabteilung des Amtsgerichts des Erblassers für verschiedene Erklärungen ist für das Nachlassgericht des Erben obligatorisch.

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Nachlassgericht Altena - Adressen und Kontaktdaten

Amtsgericht Altena
Gerichtsstraße 10
58762 Altena

Postfach 11 53
58741 Altena

Tel.-Nr.: 02352 2018-0
Fax: 02352 2018-29
Homepage: www.ag-altena.nrw.de

Welche Funktionen übernimmt das Nachlassgericht Altena?

Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Altena zuständig. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.

Zu den Aufgaben zählen:

  • Ausstellung von Erbscheinen
  • Ermittlung der Erben
  • Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
  • Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Vollstreckung eines Testaments
  • Verwalten des Erbes
  • Verwahrung von Verfügungen
  • Verfügungseröffnung im Falle des Todes
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Amtsgericht Altena - weitere Aufgabenbereiche

Das Amtsgericht verfügt nicht nur über eine Nachlassabteilung, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:

  • Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zivilverfahren
  • Grundbuchverfahren

Nachlassgericht Altena - Fragen und Antworten

Ich lebe in einer anderen Stadt als der Erblasser. Muss ich extra zum Wohnort des Erblassers kommen?

Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass die nötigen Dokumente auch vom Nachlassgericht des Erben an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet werden können. Das persönliche Erscheinen ist also nicht notwendig.

Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.

Zuständig ist das örtliche Nachlassgericht, aber es kann nicht ermittelt werden - wie muss man vorgehen?

Sollte dieser Fall eintreten, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.

Wann wird einem Erben ein Erbschein erteilt?

Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
  4. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
  5. Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »

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