Alle gemeldeten Personen werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Altenkirchen (Westerwald) betreut, die beim Zeitpunkt des Todes im zuständigen Gerichtsbezirks lebten.
Diese Personen können ihr privatschriftliches Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Altenkirchen (Westerwald) in Verwahrung geben. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Altenkirchen (Westerwald), auch wenn der Erblasser zuletzt dort wohnhaft gewesen ist. Soll ein Erbe ausgeschlagen werden, kann die entsprechende Erklärung beispielsweise auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erben abgegeben werden.
Die notwendigen Unterlagen werden von dort vom jeweiligen zuständigen Sachbearbeiter in öffentlich beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Altenkirchen (Westerwald) - Adressen und Kontaktdaten
Amtsgericht Altenkirchen
Hochstraße 1
57610 Altenkirchen (Westerwald)
Postfach 11 40
57601 Altenkirchen (Westerwald)
Tel.: 02681 9526-0
Fax-Nummer: 02681 9526-111
Website: agak.justiz.rlp.de
Nachlassgericht Altenkirchen (Westerwald) - die Aufgaben in der Übersicht
Im Zuge einer Erbschaft fallen für die Erben Aufgaben an, für die fast ausnahmslos das Nachlassgericht Altenkirchen (Westerwald) zuständig ist. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Zu den Aufgaben gehören:
- Sichern des Erbes
- Ermitteln der Erben
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Testamentsvollstreckung
- Ausstellung von Erbscheinen
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Nachlassverwaltung
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Altenkirchen (Westerwald)
Das Amtsgericht verfügt nicht nur über eine Nachlassabteilung, sondern kümmert sich auch um den Rechtsverkehr folgender Bereiche:
- Zivilverfahren
- Grundbuchverfahren
Nachlassgericht Altenkirchen (Westerwald) - häufige Fragen
Angelegenheiten des Nachlasses, die das Ausschlagen des Erbes betreffen, können gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Amtsgericht beziehungsweise Nachlassgericht der das Erbe ausschlagenden Person eingereicht werden.
Dem Erben entstehen keine weiteren Kosten durch die Anmeldung zur Ausschlagung des Erbes am Wohnort des Erblassers. Stattdessen arbeiten die beiden Nachlassgerichte Hand in Hand und das Amtsgericht des Erben leitet alle Dokumente beglaubigt an das Amtsgericht des Verstorbenen weiter.
Das Nachlassgericht Berlin Schöneberg gilt immer dann als zuständig, wenn das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden konnte.
Eine Ausfertigung dieses Erbscheins wird nur dann vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
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