Für alle Personen, die zum Zeitpunkt des Todes im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Aue Zweigstelle Stollberg lebten, gilt, dass Sie von der Nachlassabteilung des Amtsgericht Aue Zweigstelle Stollberg betreut werden.
Das Nachlassgericht Aue Zweigstelle Stollberg nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Zum Nachlass Berechtigte können am Nachlassgericht Aue Zweigstelle Stollberg außerdem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Nachlassgericht Aue Zweigstelle Stollberg verwaltet. Für eine Ausschlagung der Erbschaft etwa, kann das Nachlassgericht im Bezirk der Person, die die Erklärung einreicht, zuständig sein.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Aue Zweigstelle Stollberg - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Aue
Zweigstelle Stollberg
Hauptmarkt 10
9366 Stollberg
Tel.: 037296 767-0
Fax-Nummer: 037296 767-18
Internetseite: www.justiz.sachsen.de/agau
Nachlassgericht Aue Zweigstelle Stollberg - alle Aufgabenbereiche
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Zu den Aufgaben zählen:
- Verwalten des Erbes
- Ermitteln der Erben
- Erbscheinerteilung
- Verwahrung von Verfügungen
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Sichern von allen Dingen, die zum Nachlass gehören
- Verfügungseröffnung im Todesfall
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Aue Zweigstelle Stollberg außerdem?
Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Aue Zweigstelle Stollberg verwaltet und betreut. Unter anderem verantwortlich ist das Amtsgericht im elektronischen Rechtsverkehr für:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Aue Zweigstelle Stollberg
Wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll, kann das gemäß § 344 Abs. 7 FamFG am Wohnort der erklärenden Person in dem dafür zuständigen Nachlassgericht durchgeführt werden.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit eine gegebenfalls zeit- und kostenintensive Anreise in der Regel nicht erforderlich ist.
Sollte das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht gefunden werden können, ist das Gericht in Berlin Schöneberg zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann erforderlich und auch ausgestellt, wenn auch ein Antrag darauf gestellt wurde. Dieser Antrag kann von verschiedenen Personen gestellt werden: Alleinerben, Miterben, Nach- und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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