Die Abteilung Nachlass des Amtsgerichtes Auerbach ist für alle Bürger zuständig, die beim Todeszeitpunkt im zuständigen Gerichtsbezirks lebten.
Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, liegt die Zuständigkeit bei diesem Amtsgericht Auerbach. Am Nachlassgericht Auerbach können Angehörige darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Nachlassgericht Auerbach, auch wenn der Verstorbene zuletzt dort gewohnt hat. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann diese Erklärung auch durch die am Wohnort ansässigen Behörden betreut werden.
Die für eine Erbausschlagung erforderlichen Dokumente werden nach Prüfung und Beglaubigung vom Nachlassgericht des Erben regulär an das Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet.
Nachlassgericht Auerbach - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Auerbach
Parkstraße 1
8209 Auerbach/Vogtl.
Postfach 1287
8202 Auerbach/Vogtl.
Telefon-Nr.: 03744 839-0
Fax: 03744 839-140
Website: www.justiz.sachsen.de/agae
Nachlassgericht Auerbach - die Aufgaben in der Übersicht
Für fast alle Aufgaben, die im Zuge einer Erbschaft für die Erben bzw. den Erblasser anfallen, ist das Nachlassgericht Auerbach zuständig. Die Kosten müssen von den Erben getragen werden.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Auerbach:
- Verwaltung des Nachlasses
- Ausstellung von Erbscheinen
- Ermittlung der Erben
- Nachlasssicherung
- Vollstrecken von Testamenten
- Verfügungen, die bis zum Todesfall verwahrt werden
- Testamentsvollstreckerzeugnisse
- Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
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Amtsgericht Auerbach - zusätzliche Aufgaben
Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Auerbach verwaltet und betreut Der elektronische Rechtsverkehr wird noch für folgende andere Verfahren durch das Amtsgericht abgedeckt:
- Grundbuchverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Familiensachen
Nachlassgericht Auerbach - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG ist es nicht notwendig zu dem Nachlassgericht des Verstorbenen zu kommen.
Die Weiterleitung erfolgt, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Sollte man einen Erbschein benötigen, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag kann vom Alleinerben, von möglichen Miterben, Nach- oder Ersatzerben sowie vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »
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