Für alle gemeldeten Personen, die zum Todeszeitpunkt im jeweiligen Bezirk des Amtsgerichts gewohnt haben, gilt, dass sie der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bad Gandersheim in diesem Bezirk unterstellt sind.
Das Nachlassgericht Bad Gandersheim nimmt Testamente von Personen in Verwahrung. Erben können am Nachlassgericht Bad Gandersheim zudem einen Antrag zur Ausfertigung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Nachlassgericht Bad Gandersheim, auch wenn der Erblasser zuletzt dort wohnhaft gewesen ist. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Bad Gandersheim - Anschrift und Service Nummern
Amtsgericht Bad Gandersheim
Am Plan 3 b
37581 Bad Gandersheim
Postfach 13 71
37577 Bad Gandersheim
Tel.-Nr.: 05382 9310
Fax-Nummer: 05382 931139
Website: www.amtsgericht-bad-gandersheim.niedersachsen.de
Nachlassgericht Bad Gandersheim - die Aufgaben in der Übersicht
Im Zuge einer Erbschaft fallen für die Erben Aufgaben an, für die fast ausnahmslos das Nachlassgericht Bad Gandersheim zuständig ist. Die Erben tragen in der Regel auch die dafür anfallenden Kosten.
Folgende Aufgaben übernimmt das Nachlassgericht als Amtsgericht Bad Gandersheim:
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Ermitteln der Erben
- Verwaltung des Nachlasses
- Sicherung des Nachlasses
- Eröffnung von Verfügungen im Todesfall
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Amtsgericht Bad Gandersheim - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Das Amtsgericht verfügt nicht nur über eine Nachlassabteilung, sondern ist ebenfalls zuständig für den elektronischen Rechtsverkehr in folgenden Bereichen:
- Strafverfahren
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Familiensachen
Die häufigsten Fragen zum Nachlassgericht Bad Gandersheim
Laut § 344 Abs. 7 FamFG können Erbausschlagungen an dem für den Erben örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden.
Eine Weiterleitung erfolgt nach Beglaubigung der Dokumente, damit der Erbe es wesentlich einfacher hat, das Ausschlagen des Erbes durchzuführen.
In diesem Falle wird immer das Amtsgericht in Berlin Schöneberg für die Verwaltung des Falls zuständig.
Ein Erbschein wird nur dann vom Amtsgericht ausgestellt, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Dieser Antrag auf einen Erbschein kann von folgenden Personen gestellt werden: Testamentsvollstrecker, alleinige Erben, Miterben, Nacherben und Ersatzerben.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »
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