Betroffene Personen, die vor ihrem Tod im Bezirk des Amtsgerichts Bad Liebenwerda wohnten, werden von der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda verwaltet.
Diese Personen können ihr privatschriftliches Nachlassschreiben beim Nachlassgericht Bad Liebenwerda in Verwahrung geben. Die Angehörigen des Verstorbenen können hier außerdem einen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Bad Liebenwerda ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die erklärende Person lebt.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Bad Liebenwerda weitergeleitet.
Nachlassgericht Bad Liebenwerda - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Bad Liebenwerda
Burgplatz 4
04924 Bad Liebenwerda
Telefon-Nr.: 035341 6040
Fax (Rechtssachen): 035341 121-29
Fax (Verwaltung): 035341 604-111
Internetseite: ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-bad-liebenwerda/
Nachlassgericht Bad Liebenwerda - alle Aufgabenbereiche
Das Nachlassgericht übernimmt Aufgaben verschiedener Art, die oft mit Gebühren verbunden sind.
Fälle, die im Nachlassgericht Bad Liebenwerda behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Erbenermittlung
- Alle Verfügungen bei einem Todesfall
- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Sichern des Nachlasses
- Verwalten des Nachlasses
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Ausstellung von Erbscheinen
- Vollstreckung eines Testaments
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Amtsgericht Bad Liebenwerda - weitere Aufgabenfelder im Überblick
Das Amtsgericht regelt nicht nur den Nachlass im Falle eines Todes, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Bereiche:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familiensachen
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
Fragen und Antworten zum Nachlassgericht Bad Liebenwerda
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen der Erbschaft auch am Amtsgericht des Erben erfolgen kann.
Die beglaubigten Dokumente werden an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet, sodass ein gesondertes Erscheinen mit erforderlichen Dokumenten durch den Erben nicht mehr nötig ist.
Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg wird dann verantwortlich, wenn das örtliche Amtsgericht nicht gefunden werden kann.
Das Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn vorab ein entsprechender gültiger Antrag eingereicht wurde. Der Antrag kann von verschiedenen Beteiligten im Nachlassverfahren gestellt werden. So zum Beispiel von den Alleinerben, Miterben, Nacherben oder Ersatzerben. Die Berechtigung für solche einen Antrag auf einen Erbschein kann auch vom Vollstrecker des Testaments erfolgen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgsetz - § 23a »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
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