Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes im Bezirk des Amtsgerichts Bad Segeberg hatten, betreut die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Bad Segeberg in Schleswig-Holstein.
Das Nachlassgericht Bad Segeberg nimmt Nachlassschreiben von Personen in Verwahrung. Am Nachlassgericht Bad Segeberg können die Erben darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Nicht zuständig in bestimmten Fällen ist die Abteilung Nachlass des Amtsgerichts Bad Segeberg, auch wenn der Erblasser zuletzt dort wohnhaft gewesen ist. Soll eine Ausschlagung des Erbes erfolgen, kann die entsprechende Erklärung beispielsweise auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erben abgegeben werden.
Die Weitergabe der erforderlichen Dokumente an das Nachlassgericht des Erblassers für verschiedene Erklärungen ist für das Nachlassgericht des Erben obligatorisch.
Nachlassgericht Bad Segeberg - Anfahrt und Kontaktadressen
Amtsgericht Bad Segeberg
Am Kalkberg 18
23795 Bad Segeberg
Tel.: 04551 900-0
Fax-Nummer: 04551 900-190
Webseite: www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/AmtsgerichteSH/AGSegeberg/AGSegeberg_node.html
Nachlassgericht Bad Segeberg - die Aufgaben in der Übersicht
Ein Nachlassgericht ist für verschiedene Aufgaben zuständig, die nicht immer gebührenfrei sind.
Fälle, die im Nachlassgericht Bad Segeberg behandelt werden, sind zum Beispiel:
- Ausstellung von Erbscheinen
- Vollstreckung des Testaments
- Verwahren von Verfügungen im Todesfall
- Ermittlung der Erben
- Verwalten des Erbes
- Nachlasssicherung
- Eröffnung von Verfügungen im Falle des Todes
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Bad Segeberg
Auch andere Aufgabengebiete werden von dem zuständigen Amtsgericht Bad Segeberg verwaltet und betreut So ist das Gericht unter anderem verantwortlich für den elektronischen Rechtsverkehr in den Bereichen:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Nachlassgericht Bad Segeberg - Fragen und Antworten
Laut § 344 Abs. 7 FamFG muss der Erbe, der das Erbe ausschlagen möchte, nicht einen gesonderten Antrag beim Amtsgericht des Erblassers stellen, sondern kann dies beim Nachlassgericht seines Bezirks durchführen.
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts im Bezirk des Erben kümmert sich um die Beglaubigung und Weiterleitung der erforderlichen Dokumente. Der Erbe muss somit nicht persönlich beim Amtsgericht des Erblassers erscheinen.
Ein Nachlassgericht ist dann für diesen Fall zuständig: Das Amtsgericht in Berlin Schöneberg.
Das Nachlassgericht erteilt nur dann einen Erbschein, wenn ein Grund dafür vorliegt und daraufhin ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Wer diesen Antrag stellen kann, ist vom individuellen Erbfall abhängig. So können sowohl Alleinerben als auch Miterben, Nacherben, Ersatzerben oder der Testamentsvollstrecker für die Beantragung der Erbscheinerteilung in Frage kommen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
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